Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Dienstbarkeit
Dienstbarkeit(Servitut), das dingl. Recht zu beschränkter Nutzung einer fremden Sache, im Unterschied zu den schuldrechtl. Nutzungsrechten (Miete, Pacht). Man kennt: Grund-D. sind Belastungen eines (des »dienenden«) Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines fremden (des »herrschenden«) Grundstücks (§ 1018 BGB). Sie können dem Eigentümer des fremden Grundstücks das Recht geben, das dienende Grundstück in auf einen bestimmten Zweck beschränktem Umfang zu benutzen, z. B. darüber zu gehen (Wegerecht), oder die Vornahme bestimmter Handlungen (z. B. den Bau eines Betriebes) auf dem Grundstück zu verbieten. Beschränkte persönl. D. stehen nicht dem Eigentümer eines Grundstücks zu, sondern einer bestimmten Person oder Personenmehrheit (§ 1090 BGB). Sie sind nur übertragbar, wenn sie zugunsten jurist. Personen bestehen (Nießbrauch). Zur Begründung einer D. durch Rechtsgeschäft sind Einigung und Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§ 873 BGB). - Ähnlich sind die D. in Österreich (»Servituten«, §§ 472-530 ABGB) und in der Schweiz (Art. 730 ff. ZGB) geordnet.
Dienstbarkeit(Servitut), das dingl. Recht zu beschränkter Nutzung einer fremden Sache, im Unterschied zu den schuldrechtl. Nutzungsrechten (Miete, Pacht). Man kennt: Grund-D. sind Belastungen eines (des »dienenden«) Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines fremden (des »herrschenden«) Grundstücks (§ 1018 BGB). Sie können dem Eigentümer des fremden Grundstücks das Recht geben, das dienende Grundstück in auf einen bestimmten Zweck beschränktem Umfang zu benutzen, z. B. darüber zu gehen (Wegerecht), oder die Vornahme bestimmter Handlungen (z. B. den Bau eines Betriebes) auf dem Grundstück zu verbieten. Beschränkte persönl. D. stehen nicht dem Eigentümer eines Grundstücks zu, sondern einer bestimmten Person oder Personenmehrheit (§ 1090 BGB). Sie sind nur übertragbar, wenn sie zugunsten jurist. Personen bestehen (Nießbrauch). Zur Begründung einer D. durch Rechtsgeschäft sind Einigung und Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§ 873 BGB). - Ähnlich sind die D. in Österreich (»Servituten«, §§ 472-530 ABGB) und in der Schweiz (Art. 730 ff. ZGB) geordnet.