Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Diebstahl
Diebstahl, die Wegnahme einer fremden bewegl. Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB). D. ist eines der häufigsten Vermögensdelikte. Man unterscheidet den einfachen D., der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, und den bes. schweren Fall, der mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. I. d. R. liegt ein bes. schwerer Fall u. a. vor bei: Einbruchs-D., Nachschlüssel-D., Kirchen-D. Der D. mit Waffen, der Banden-D. und der Wohnungseinbruch-D. werden nach § 244 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. D. geringwertiger Sachen wird im Fall des § 242 StGB, sofern kein öffentl. Interesse an der Strafverfolgung besteht, nur auf Antrag verfolgt; der D. gegen Angehörige, Verwandte oder Personen, mit denen der Täter in häusl. Gemeinschaft lebt, ist reines Antragsdelikt (§§ 247, 248 a). Unter besondere Bestimmungen fallen Gebrauchs-D. (Gebrauchsanmaßung), Feld- und Forst-D., Elektrizitätsentwendung. - Ähnl. Bestimmungen gelten in Österreich (§§ 127 ff. StGB) und in der Schweiz (Art. 137 ff. StGB).
Diebstahl, die Wegnahme einer fremden bewegl. Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB). D. ist eines der häufigsten Vermögensdelikte. Man unterscheidet den einfachen D., der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, und den bes. schweren Fall, der mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. I. d. R. liegt ein bes. schwerer Fall u. a. vor bei: Einbruchs-D., Nachschlüssel-D., Kirchen-D. Der D. mit Waffen, der Banden-D. und der Wohnungseinbruch-D. werden nach § 244 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. D. geringwertiger Sachen wird im Fall des § 242 StGB, sofern kein öffentl. Interesse an der Strafverfolgung besteht, nur auf Antrag verfolgt; der D. gegen Angehörige, Verwandte oder Personen, mit denen der Täter in häusl. Gemeinschaft lebt, ist reines Antragsdelikt (§§ 247, 248 a). Unter besondere Bestimmungen fallen Gebrauchs-D. (Gebrauchsanmaßung), Feld- und Forst-D., Elektrizitätsentwendung. - Ähnl. Bestimmungen gelten in Österreich (§§ 127 ff. StGB) und in der Schweiz (Art. 137 ff. StGB).