Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Deutscher Zollverein
Deutscher Zollverein,die handelspolit. Einigung dt. Bundesstaaten zur Herstellung einer dt. Wirtschaftseinheit im 19. Jh. Nachdem die Versprechungen des Art. 19 der Dt. Bundesakte von 1815 unerfüllt geblieben und die Denkschriften von F. List und dem bad. Minister K. F. Nebenius auf stärksten Widerstand gestoßen waren, traf Preußen unter seinem Finanzminister F. von Motz 1828 zunächst eine Teillösung durch den Zollvertrag mit Hessen-Darmstadt. Bayern und Württemberg hatten kurz vorher einen Süddt. Zollverein gegründet. Ferner traten 1828 Hannover, Braunschweig, Kurhessen, Nassau, Sachsen, die thüring. Staaten, Hamburg und Bremen zum Mitteldt. Handelsverein zusammen. Dieser zerbrach, als sich Kurhessen 1831 dem preußisch-hess. Verein anschloss. Dessen Einigung mit dem Süddt. Zollverein erfolgte in dem Vertrag vom 22. 3. 1833, dem sich auch Sachsen und die thüring. Staaten anschlossen, sodass am 1. 1. 1834 der D. Z. in Kraft trat. Ihm traten 1836 Baden, Nassau und Frankfurt, 1842 Luxemburg, Braunschweig und Lippe bei. 1851-54 gelang die Einigung mit Hannover und Oldenburg, die 1834 einen Steuerverein gebildet hatten. Der D. Z. baute Handelsschranken ab und bildete eine Vorstufe für die Gründung des Dt. Reiches 1871. Österreich empfand diese Wirtschaftspolitik als eine Stärkung der preuß. Macht. Nach der Schaffung des Norddt. Bundes tagten 1867-70 in Berlin ein Zollbundesrat und ein Zollparlament. Mecklenburg und Lübeck schlossen sich 1868, Bremen und Hamburg erst 1888 dem D. Z. an; Luxemburg gehörte ihm bis 1919 an.
Literatur:
Hahn, H.-W.: Geschichte des D. Z.s. Göttingen 1984.
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