Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Deutsche Bundesbank
Deutsche Bundesbank, zentrale Notenbank (Zentralbank) Dtl.s, jurist. Person des öffentl. Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main.
Aufgaben: Die D. B. regelt den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel, die Währung zu sichern. Sie hat das alleinige Recht, Banknoten auszugeben. Als Bank der Banken ist die D. B. die letzte Refinanzierungsquelle der Kreditinstitute. Daneben bietet sie den Banken Dienstleistungen für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (v. a. Giroverkehr und Clearing zw. Bankengruppen) an. Die D. B. wickelt auch den gesamten Giroverkehr v. a. für den Bund ab und gewährt der öffentl. Hand kurzfristige gesetzlich begrenzte (sog. Kreditplafonds) Kassenkredite. Sie hält die Gold- und Devisenbestände der dt. Volkswirtschaft und erfüllt währungspolit. Aufgaben im Zusammenhang mit internat. Abkommen, z. B. Interventionen am Devisenmarkt zur Stabilisierung des Wechselkurses durch An- und Verkäufe ausländ. Währungen im Europ. Währungssystem. Zur Inflationsvermeidung beeinflusst sie die Geldschöpfung des Bankensystems und steuert das Wachstum der Geldmenge. Von Weisungen der Bundesreg. ist sie unabhängig, jedoch verpflichtet, deren Wirtschaftspolitik zu unterstützen. Die D. B. entstand am 1. 8. 1957 durch Verschmelzung der Landeszentralbanken mit der Bank dt. Länder (Ges. vom 26. 7. 1957); sie unterhielt bisher in jedem Bundesland eine Hauptverwaltung (Landeszentralbank, LZB). Durch das Änderungs-Ges. v. 15. 7. 1992 wurde die Zahl der LZB von elf auf neun reduziert. Das Grundkapital ist in der Hand des Bundes. - Mit Eintritt in die dritte Stufe der Europ. Wirtschafts- und Währungsunion (1. 1. 1999) ging die geld- und währungspolit. Verantwortung auf die Europäische Zentralbank über; die D. B. fungiert nunmehr als eine der elf nat. Zentralbanken im Europ. System der Zentralbanken. Damit waren institutionelle Änderungen und eine Anpassung des Ges. über die D. B. an das Gemeinschaftsrecht verbunden.
Organe: Oberstes Organ ist der Zentralbankrat; er besteht aus bis zu acht Mitgl. des Direktoriums der D. B. und den vom Bundes-Präs. auf Vorschlag des Bundesrats bestellten neun Präs. der Landeszentralbanken. Das Direktorium, bestehend aus dem Präs., dem Vize-Präs. der D. B. sowie bis zu sechs weiteren Mitgl., wird vom Bundes-Präs. auf Vorschlag der Bundes-Reg. bestellt.
Deutsche Bundesbank, zentrale Notenbank (Zentralbank) Dtl.s, jurist. Person des öffentl. Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main.
Aufgaben: Die D. B. regelt den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel, die Währung zu sichern. Sie hat das alleinige Recht, Banknoten auszugeben. Als Bank der Banken ist die D. B. die letzte Refinanzierungsquelle der Kreditinstitute. Daneben bietet sie den Banken Dienstleistungen für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (v. a. Giroverkehr und Clearing zw. Bankengruppen) an. Die D. B. wickelt auch den gesamten Giroverkehr v. a. für den Bund ab und gewährt der öffentl. Hand kurzfristige gesetzlich begrenzte (sog. Kreditplafonds) Kassenkredite. Sie hält die Gold- und Devisenbestände der dt. Volkswirtschaft und erfüllt währungspolit. Aufgaben im Zusammenhang mit internat. Abkommen, z. B. Interventionen am Devisenmarkt zur Stabilisierung des Wechselkurses durch An- und Verkäufe ausländ. Währungen im Europ. Währungssystem. Zur Inflationsvermeidung beeinflusst sie die Geldschöpfung des Bankensystems und steuert das Wachstum der Geldmenge. Von Weisungen der Bundesreg. ist sie unabhängig, jedoch verpflichtet, deren Wirtschaftspolitik zu unterstützen. Die D. B. entstand am 1. 8. 1957 durch Verschmelzung der Landeszentralbanken mit der Bank dt. Länder (Ges. vom 26. 7. 1957); sie unterhielt bisher in jedem Bundesland eine Hauptverwaltung (Landeszentralbank, LZB). Durch das Änderungs-Ges. v. 15. 7. 1992 wurde die Zahl der LZB von elf auf neun reduziert. Das Grundkapital ist in der Hand des Bundes. - Mit Eintritt in die dritte Stufe der Europ. Wirtschafts- und Währungsunion (1. 1. 1999) ging die geld- und währungspolit. Verantwortung auf die Europäische Zentralbank über; die D. B. fungiert nunmehr als eine der elf nat. Zentralbanken im Europ. System der Zentralbanken. Damit waren institutionelle Änderungen und eine Anpassung des Ges. über die D. B. an das Gemeinschaftsrecht verbunden.
Organe: Oberstes Organ ist der Zentralbankrat; er besteht aus bis zu acht Mitgl. des Direktoriums der D. B. und den vom Bundes-Präs. auf Vorschlag des Bundesrats bestellten neun Präs. der Landeszentralbanken. Das Direktorium, bestehend aus dem Präs., dem Vize-Präs. der D. B. sowie bis zu sechs weiteren Mitgl., wird vom Bundes-Präs. auf Vorschlag der Bundes-Reg. bestellt.