Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Deutsch-Sowjetischer Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit
Deutsch-Sowjẹtischer Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit, internat. Vertrag, unterzeichnet am 9. 11. 1990 (seit 5. 7. 1991 in Kraft), dient der Aussöhnung zw. Dtl. und den Völkern der Sowjetunion. Die Vertragspartner betonen, dass sie keine Gebietsansprüche »gegen irgend jemanden« haben. Die Grenzen aller Staaten in Europa werden als unverletzlich bezeichnet. Unter Bezugnahme auf die Schlussakte der KSZE betonen beide Vertragspartner, dass sie sich der Androhung und Anwendung von Gewalt enthalten. Beide Länder vereinbaren gegenseitige »regelmäßige Konsultationen«. Im Hinblick auf Russland gilt der Vertrag weiter (Staatenkontinuität).
Deutsch-Sowjẹtischer Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit, internat. Vertrag, unterzeichnet am 9. 11. 1990 (seit 5. 7. 1991 in Kraft), dient der Aussöhnung zw. Dtl. und den Völkern der Sowjetunion. Die Vertragspartner betonen, dass sie keine Gebietsansprüche »gegen irgend jemanden« haben. Die Grenzen aller Staaten in Europa werden als unverletzlich bezeichnet. Unter Bezugnahme auf die Schlussakte der KSZE betonen beide Vertragspartner, dass sie sich der Androhung und Anwendung von Gewalt enthalten. Beide Länder vereinbaren gegenseitige »regelmäßige Konsultationen«. Im Hinblick auf Russland gilt der Vertrag weiter (Staatenkontinuität).
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