Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Demonstration
Demonstration[lat.] die,
1) allg.: Beweisführung, Darlegung.
2) Politik: öffentl. Kundgebung von gesellschaftl. Forderungen sowie innen- und außenpolit. Anschauungen, in totalitären und autoritären Staaten ausschließlich in systemkonformer Aussage und Organisation, in Demokratien häufig zugleich veranstaltet als Protest gegen Maßnahmen der Reg., ihrer nachgeordneten Verwaltungsbehörden oder gegen Ziele und Handlungen polit. Gegner.
Neben öffentl. Umzügen oder Versammlungen unter freiem Himmel entwickelten sich weitere Demonstrationstechniken: z. B. das Go-in oder Sit-in, die Bildung von Menschenketten oder Blockaden. Das Recht zu friedl. D. ist in freiheitlich-demokrat. Staaten durch die Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit gesichert und zugleich begrenzt (in Dtl. durch Art. 5 und 8 GG). Führt eine D. zu Störungen der öffentl. Sicherheit und Ordnung, so ist ein Einschreiten der Polizei zulässig; artet eine D. in Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen aus, so machen die Demonstranten sich strafbar (Landfriedensbruch). D. unter freiem Himmel müssen spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden; sie können unter bestimmten Voraussetzungen verboten werden (Versammlungs-Ges. i. d. F. v. 15. 11. 1978).
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