Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Deliktsfähigkeit
Delịktsfähigkeit,die Fähigkeit, strafrechtlich für Delikte, zivilrechtlich für unerlaubte Handlungen voll verantwortlich zu sein. Sie beginnt im Zivilrecht mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Deliktsunfähig sind Personen unter sieben Jahren oder Personen, die schuldlos nicht nach freier Willensbetätigung handeln können. Zw. dem 7. und 18. Lebensjahr und für Taubstumme besteht D. nur dann, wenn die erforderl. Einsicht für die Verantwortlichkeit des Handelns vorhanden ist (§ § 827, 828 BGB). Scheidet hiernach eine Haftung aus, kann sich aber aus Billigkeitsgründen eine Ersatzpflicht ergeben (§ 829 BGB). Vergleichbares Recht gilt in Österreich und in der Schweiz. Strafrechtl. D. setzt mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein (Jugendlicher). Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kommt das Jugendstrafrecht, danach das allg. Strafrecht zur Anwendung. Täter zw. dem 18. und 21. Lebensjahr werden als »Heranwachsende« unter bestimmten Voraussetzungen Jugendlichen gleichgesetzt und nach Jugendstrafrecht verurteilt (§ 105 JGG). Während im österr. Recht Ähnliches gilt, beginnt in der Schweiz die strafrechtl. D. mit dem 15. Lebensjahr.
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