Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Deichrecht
Deichrecht,die Gesamtheit der Vorschriften, z. B. niedersächs. Deich-Ges. i. d. F. v. 16. 7. 1974, die sich mit den Rechtsverhältnissen der Deiche befassen. Zum D. gehört bes. die Regelung der Deichlast, d. h. der Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung von Deichen, die Regelung des Eigentums an den Deichen. Die Eigentümer der Deichgrundstücke sind zu Deichverbänden in Form von Körperschaften des öffentl. Rechts zusammengeschlossen. Sie sind deichpflichtig, d. h., ihnen obliegt die Durchführung der zur Funktionsfähigkeit der Deiche erforderl. Maßnahmen. Die polizeil. Befugnisse zum Schutz der Deiche und sonstigen Anlagen üben die Aufsichtsbehörden der Deichverbände aus (Deichpolizei). Bei Gefährdung eines Deiches durch Hochwasser muss die Bev. Hilfe leisten.
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