Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Dauerwohnrecht
Dauerwohnrecht,das veräußerl. und vererbl. beschränkte dingl. Recht, eine bestimmte Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen; das D. berechtigt auch zur Vermietung. Es kann auf Zeit oder unbefristet bestellt werden und wird im Grundbuch eingetragen. Für Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, kann ein entsprechendes Dauernutzungsrecht begründet werden. Das D. wurde in der Bundesrep. Dtl. durch das Wohnungseigentums-Ges. vom 15. 3. 1951 geschaffen.
Dauerwohnrecht,das veräußerl. und vererbl. beschränkte dingl. Recht, eine bestimmte Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen; das D. berechtigt auch zur Vermietung. Es kann auf Zeit oder unbefristet bestellt werden und wird im Grundbuch eingetragen. Für Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, kann ein entsprechendes Dauernutzungsrecht begründet werden. Das D. wurde in der Bundesrep. Dtl. durch das Wohnungseigentums-Ges. vom 15. 3. 1951 geschaffen.