Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Dauerdelikt
Dauerdelikt,Straftat, bei der der Täter einen andauernden rechtswidrigen Zustand schafft und willentlich aufrechterhält (Straftat ist nicht beendet), z. B. Freiheitsberaubung. Beim Zustandsdelikt genügt dagegen das Herbeiführen des rechtswidrigen Erfolges, z. B. Körperverletzung. Die Unterscheidung ist für die Beurteilung von Beihilfe und Verjährung bedeutsam.
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