Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Datenschutz
Datenschutz, der Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch bei ihrer Verarbeitung und Verwendung, d. h. bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung. Die rechtstheoret. Wurzeln des D.-Rechts wachsen aus der Schutzwürdigkeit des Rechts der Person auf Privatheit und aus dem Persönlichkeitsrecht. Der D. soll einen Ausgleich zw. dem Recht von Institutionen auf Informationen und dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung schaffen. Er ist in Dtl. bes. im Bundes-D.-Ges. (BDSG) in der Neufassung vom 20. 12. 1990 und in den Landes-D.-Ges. kodifiziert, daneben gibt es in zahlreichen anderen Ges., z. B. im Steuer-, Melde-, Sozial- und im Wahlrecht, ergänzende Bestimmungen. Sonderbestimmungen zum D. gelten z. B. aufgrund des Einigungsvertrages für die Dateien und Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR (Stasi-Unterlagen-Ges. vom 20. 12. 1991).Grundregel des D. ist, dass die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzl. Erlaubnis oder Anordnung zulässig ist. Öffentl. Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben und verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Betroffene ist über den Zweck, die Rechtsgrundlage und ggf. über die Freiwilligkeit der Datenerhebung zu unterrichten. Über seine erfassten Daten hat der Betroffene ein Auskunftsrecht, auch hinsichtlich der Herkunft der Daten. Unzulässig gespeicherte oder bestrittene oder unrichtige Daten sind auf Verlangen zu löschen, ggf. ist Schadensersatz, auch Schmerzensgeld zu leisten.
Nicht öffentl. Stellen unterliegen dem BDSG nur, wenn sie Daten dateimäßig erfassen. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung richtet sich hier nach der Zweckbestimmung des Vertrags- oder sonstigen Rechtsverhältnisses oder ergibt sich aus einer Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen und schutzwürdigen Belange.
Auf Bundes- und auf Länderebene kontrollieren unabhängige D.-Beauftragte die Einhaltung des D., bes. in den öffentl. Verwaltungen. Im nicht öffentl. Bereich sind Betriebe, die personenbezogene Daten verarbeiten, verpflichtet, betriebl. D.-Beauftragte zu ernennen. Österreich hat am 18. 10. 1978 das D.-Ges. (DSG) erlassen, das ähnl. Grundzüge wie das dt. BDSG aufweist. Ein wesensgleiches Ges. existiert auch in der Schweiz (Bundes-Ges. über den D. vom 19. 6. 1992, DSG).
▣ Literatur:
Zeger, H. G.: D. in Österreich. Wien 1991.
⃟ Datenschutzrecht, Kommentar v. L. Bergmann u. a., Loseblatt-Ausg. Stuttgart 1992 ff.
⃟ Bundesdatenschutzgesetz. Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung, begr. v. H.-J. Ordemann, erläutert v. R. Schomerus u. P. Gola. München 51992.
⃟ Wohlgemuth, H. H.: Datenschutzrecht. Neuwied u. a. 21993.
Datenschutz, der Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch bei ihrer Verarbeitung und Verwendung, d. h. bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung. Die rechtstheoret. Wurzeln des D.-Rechts wachsen aus der Schutzwürdigkeit des Rechts der Person auf Privatheit und aus dem Persönlichkeitsrecht. Der D. soll einen Ausgleich zw. dem Recht von Institutionen auf Informationen und dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung schaffen. Er ist in Dtl. bes. im Bundes-D.-Ges. (BDSG) in der Neufassung vom 20. 12. 1990 und in den Landes-D.-Ges. kodifiziert, daneben gibt es in zahlreichen anderen Ges., z. B. im Steuer-, Melde-, Sozial- und im Wahlrecht, ergänzende Bestimmungen. Sonderbestimmungen zum D. gelten z. B. aufgrund des Einigungsvertrages für die Dateien und Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR (Stasi-Unterlagen-Ges. vom 20. 12. 1991).Grundregel des D. ist, dass die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzl. Erlaubnis oder Anordnung zulässig ist. Öffentl. Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben und verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Betroffene ist über den Zweck, die Rechtsgrundlage und ggf. über die Freiwilligkeit der Datenerhebung zu unterrichten. Über seine erfassten Daten hat der Betroffene ein Auskunftsrecht, auch hinsichtlich der Herkunft der Daten. Unzulässig gespeicherte oder bestrittene oder unrichtige Daten sind auf Verlangen zu löschen, ggf. ist Schadensersatz, auch Schmerzensgeld zu leisten.
Nicht öffentl. Stellen unterliegen dem BDSG nur, wenn sie Daten dateimäßig erfassen. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung richtet sich hier nach der Zweckbestimmung des Vertrags- oder sonstigen Rechtsverhältnisses oder ergibt sich aus einer Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen und schutzwürdigen Belange.
Auf Bundes- und auf Länderebene kontrollieren unabhängige D.-Beauftragte die Einhaltung des D., bes. in den öffentl. Verwaltungen. Im nicht öffentl. Bereich sind Betriebe, die personenbezogene Daten verarbeiten, verpflichtet, betriebl. D.-Beauftragte zu ernennen. Österreich hat am 18. 10. 1978 das D.-Ges. (DSG) erlassen, das ähnl. Grundzüge wie das dt. BDSG aufweist. Ein wesensgleiches Ges. existiert auch in der Schweiz (Bundes-Ges. über den D. vom 19. 6. 1992, DSG).
▣ Literatur:
Zeger, H. G.: D. in Österreich. Wien 1991.
⃟ Datenschutzrecht, Kommentar v. L. Bergmann u. a., Loseblatt-Ausg. Stuttgart 1992 ff.
⃟ Bundesdatenschutzgesetz. Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung, begr. v. H.-J. Ordemann, erläutert v. R. Schomerus u. P. Gola. München 51992.
⃟ Wohlgemuth, H. H.: Datenschutzrecht. Neuwied u. a. 21993.