Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Darlehen
Darlehen(Darlehn), die Überlassung von Geld oder von vertretbaren Sachen mit der Verpflichtung, das Empfangene in gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten (§ § 607 ff. BGB). Das D. ist die rechtl. Grundlage aller Kreditgeschäfte; es kann verzinslich oder unverzinslich sein. Bei Gewährung auf unbestimmte Zeit beträgt die Kündigungsfrist bei D. über 300 DM drei Monate, sonst einen Monat. Bei D.-Verträgen mit bestimmter Laufzeit und festem Zinssatz besteht zugunsten des Schuldners ein unabdingbares Kündigungsrecht nach § 609 a. - Ähnl. Regelungen bestehen in Österreich (§§ 983 ff. ABGB) und der Schweiz (Art. 312-318 OR).
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