Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Copyright
Copyright['kɔpɪraɪt; engl. »Recht zur Vervielfältigung«] das, Urheberrecht des brit. und des amerikan. Rechts. Das brit. Urheberrecht beruht hauptsächlich auf dem C., Designs and Patents Act von 1988, der den C. Act von 1956 abgelöst hat (Schutzfrist für Werke der Kunst und Lit. von 50 Jahren ab Ablauf des Todesjahres des Urhebers). In den USA gilt der C. Act von 1976 (wesentlich geändert durch den Computer Software C. Act von 1980), der für nach seinem In-Kraft-Treten geschaffene Werke eine Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers festlegt (75 Jahre für damals bestehende Werke ab Erstveröffentlichung). Da die USA 1989 der Revidierten Berner Übereinkunft beigetreten sind, ist der C.-Vermerk zum Schutz des Urheberrechts in den USA nicht mehr zwingend.
Copyright['kɔpɪraɪt; engl. »Recht zur Vervielfältigung«] das, Urheberrecht des brit. und des amerikan. Rechts. Das brit. Urheberrecht beruht hauptsächlich auf dem C., Designs and Patents Act von 1988, der den C. Act von 1956 abgelöst hat (Schutzfrist für Werke der Kunst und Lit. von 50 Jahren ab Ablauf des Todesjahres des Urhebers). In den USA gilt der C. Act von 1976 (wesentlich geändert durch den Computer Software C. Act von 1980), der für nach seinem In-Kraft-Treten geschaffene Werke eine Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers festlegt (75 Jahre für damals bestehende Werke ab Erstveröffentlichung). Da die USA 1989 der Revidierten Berner Übereinkunft beigetreten sind, ist der C.-Vermerk zum Schutz des Urheberrechts in den USA nicht mehr zwingend.