Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Computerstraftaten
Computerstraftaten[kɔm'pju:tər-], Straftaten, die als Computerbetrug (Schädigung des Vermögens eines anderen in der Absicht rechtswidriger Bereicherung dadurch, dass jemand das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkungen auf den Ablauf beeinflusst [§ 263a StGB]) und Computersabotage (rechtswidrige Datenveränderung oder Zerstörung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenträgers, der für ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentl. Bedeutung ist [§ 303b StGB]) geahndet werden. Die C. sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Computerstraftaten[kɔm'pju:tər-], Straftaten, die als Computerbetrug (Schädigung des Vermögens eines anderen in der Absicht rechtswidriger Bereicherung dadurch, dass jemand das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkungen auf den Ablauf beeinflusst [§ 263a StGB]) und Computersabotage (rechtswidrige Datenveränderung oder Zerstörung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenträgers, der für ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentl. Bedeutung ist [§ 303b StGB]) geahndet werden. Die C. sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.