Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Common Law
Common Law['kɔmən 'lɔ:; engl. »gemeines Recht«] das, im Geltungs- und Einflussbereich brit. Rechts mehrdeutiger Begriff:
1) (gemeines Recht) das in England entwickelte Recht im Unterschied zum Civil Law, dem auf röm. Recht basierenden kontinentaleurop. Recht.
2) das in England seit dem 12. Jh. von königl. Richtern entwickelte, für alle Personen geltende Recht, das das anglo-saxon. Lokalrecht der Gemeinden, Großgrundbesitzer u. Ä. verdrängte.
3) das von den Gerichten geschaffene Fallrecht (Case-Law) im Ggs. zum Gesetzesrecht (Statute-Law).
4) die starren Regeln des C.-L.-Klageformensystems im Unterschied zum Einzelfall-Billigkeitsrecht (Equity), das heute das C. L. ergänzt.
Common Law['kɔmən 'lɔ:; engl. »gemeines Recht«] das, im Geltungs- und Einflussbereich brit. Rechts mehrdeutiger Begriff:
1) (gemeines Recht) das in England entwickelte Recht im Unterschied zum Civil Law, dem auf röm. Recht basierenden kontinentaleurop. Recht.
2) das in England seit dem 12. Jh. von königl. Richtern entwickelte, für alle Personen geltende Recht, das das anglo-saxon. Lokalrecht der Gemeinden, Großgrundbesitzer u. Ä. verdrängte.
3) das von den Gerichten geschaffene Fallrecht (Case-Law) im Ggs. zum Gesetzesrecht (Statute-Law).
4) die starren Regeln des C.-L.-Klageformensystems im Unterschied zum Einzelfall-Billigkeitsrecht (Equity), das heute das C. L. ergänzt.