Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Cash-and-carry-Klausel
Cash-and-carry-Klausel['kæʃ ənd 'kærɪ-],
1) allg.: Klausel im Überseehandel, nach der der Käufer die Ware bar bezahlen und auf eigene Kosten beim Verkäufer abholen muss.
2) speziell: die 1940 in den USA eingeführte Bestimmung der Neutralitätsgesetzgebung für Waffenlieferungen an Krieg führende Staaten (Barzahlung vor Ausfuhr, Transport auf eigenen Schiffen); 1941 durch das Lend-lease-System ersetzt.
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