Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
betriebliche Altersversorgung
betriebliche Altersversorgung, die von den Arbeitgebern finanzierte Form der Alterssicherung. Die Leistungen der b. A. (»Betriebsrente«) erfolgen i. d. R. als laufende Altersrente, ggf. auch als Invalidenrente oder als Hinterbliebenenrente. Die Gründe für den Arbeitgeber, eine b. A. zu gewähren, sind v. a. personalpolit. und steuerl. Art (größere Verbundenheit mit dem Unternehmen, besseres Betriebsklima, Steuerstundung bzw. Betriebsausgabenabzug). Mögl. Formen der b. A. sind: 1) Pensionszusage (auch Direktzusage) mit Bildung von Pensionsrückstellungen durch den Arbeitgeber; 2) Direktversicherung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft (Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist der Arbeitgeber, Bezugsberechtigter der Arbeitnehmer); 3) Versorgung über eine Pensionskasse oder 4) über eine Unterstützungskasse. Nach dem Ges. zur Verbesserung der b. A. (Betriebsrenten-Ges.) von 1974 ist die Rentenanwartschaft beim Betriebswechsel unverfallbar, wenn die Versorgungszusage mindestens 10 Jahre zurückliegt oder bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit seit 3 Jahren eine Versorgungszusage besteht und der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr vollendet hat. Das Betriebsrenten-Ges. stellt sicher, dass Ansprüche aus Anwartschaften aus der b. A. nicht wegen Insolvenz des Arbeitgebers untergehen. Eine solche Insolvenzsicherung erfolgt über den Pensionssicherungsverein, dessen Mittel aus Arbeitgeberbeiträgen im Umlageverfahren aufgebracht werden.
betriebliche Altersversorgung, die von den Arbeitgebern finanzierte Form der Alterssicherung. Die Leistungen der b. A. (»Betriebsrente«) erfolgen i. d. R. als laufende Altersrente, ggf. auch als Invalidenrente oder als Hinterbliebenenrente. Die Gründe für den Arbeitgeber, eine b. A. zu gewähren, sind v. a. personalpolit. und steuerl. Art (größere Verbundenheit mit dem Unternehmen, besseres Betriebsklima, Steuerstundung bzw. Betriebsausgabenabzug). Mögl. Formen der b. A. sind: 1) Pensionszusage (auch Direktzusage) mit Bildung von Pensionsrückstellungen durch den Arbeitgeber; 2) Direktversicherung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft (Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist der Arbeitgeber, Bezugsberechtigter der Arbeitnehmer); 3) Versorgung über eine Pensionskasse oder 4) über eine Unterstützungskasse. Nach dem Ges. zur Verbesserung der b. A. (Betriebsrenten-Ges.) von 1974 ist die Rentenanwartschaft beim Betriebswechsel unverfallbar, wenn die Versorgungszusage mindestens 10 Jahre zurückliegt oder bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit seit 3 Jahren eine Versorgungszusage besteht und der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr vollendet hat. Das Betriebsrenten-Ges. stellt sicher, dass Ansprüche aus Anwartschaften aus der b. A. nicht wegen Insolvenz des Arbeitgebers untergehen. Eine solche Insolvenzsicherung erfolgt über den Pensionssicherungsverein, dessen Mittel aus Arbeitgeberbeiträgen im Umlageverfahren aufgebracht werden.