Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
berufliche Bildung
berufliche Bildung (Berufsbildung), zusammenfassende Bez. für Maßnahmen der Berufsausbildung, berufl. Fortbildung und Umschulung. Die Berufsausbildung ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und fachspezif. Verhaltensweisen, die für die Berufsausübung erforderlich sind (Erstausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie, Handwerk u. a.); erfolgt i. d. R. im dualen System, d. h. im Betrieb (z. T. in überbetriebl. Berufsbildungsstätten) und in der Berufsschule; die betriebl. Ausbildung wird von Handwerks-, Industrie- und Handelskammern überwacht. Rechtl. Grundlagen sind das Berufsbildungsges. vom 14. 8. 1969 (mehrfach novelliert; für die betriebl. Ausbildung; gilt nicht im öffentl. Dienst) und das Berufsbildungsförderungsgesetz. Das Berufsausbildungsverhältnis wird durch einen schriftl. Berufsausbildungsvertrag zw. Auszubildenden und Ausbildenden begr., dessen Mindestinhalt im Berufsbildungsges. fixiert ist. Es endet mit einer Abschlussprüfung. Für die Berufsbildung im Handwerk gilt die Handwerksordnung.
Die berufl. Fortbildung (qualifizierende Weiterbildung) umfasst die auf einer Berufsausbildung oder auf berufl. Erfahrung aufbauende Erweiterung berufl. Kenntnisse und Fertigkeiten. (Ausbildungsbeihilfen)
berufliche Bildung (Berufsbildung), zusammenfassende Bez. für Maßnahmen der Berufsausbildung, berufl. Fortbildung und Umschulung. Die Berufsausbildung ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und fachspezif. Verhaltensweisen, die für die Berufsausübung erforderlich sind (Erstausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie, Handwerk u. a.); erfolgt i. d. R. im dualen System, d. h. im Betrieb (z. T. in überbetriebl. Berufsbildungsstätten) und in der Berufsschule; die betriebl. Ausbildung wird von Handwerks-, Industrie- und Handelskammern überwacht. Rechtl. Grundlagen sind das Berufsbildungsges. vom 14. 8. 1969 (mehrfach novelliert; für die betriebl. Ausbildung; gilt nicht im öffentl. Dienst) und das Berufsbildungsförderungsgesetz. Das Berufsausbildungsverhältnis wird durch einen schriftl. Berufsausbildungsvertrag zw. Auszubildenden und Ausbildenden begr., dessen Mindestinhalt im Berufsbildungsges. fixiert ist. Es endet mit einer Abschlussprüfung. Für die Berufsbildung im Handwerk gilt die Handwerksordnung.
Die berufl. Fortbildung (qualifizierende Weiterbildung) umfasst die auf einer Berufsausbildung oder auf berufl. Erfahrung aufbauende Erweiterung berufl. Kenntnisse und Fertigkeiten. (Ausbildungsbeihilfen)