Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bürgschaft
Bürgschaft,Recht: ein Vertrag, durch den sich eine Person, der Bürge, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, des Hauptschuldners, verpflichtet, für die Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§§ 765-778 BGB). Die B.-Erklärung muss schriftlich abgegeben werden; mündl. Erklärung genügt für den Kaufmann, wenn die B. für ihn ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB). Die B. ist akzessorisch, d. h., der Bürge haftet nur in dem Umfang, in dem auch der Hauptschuldner haftet, spätere Haftungserweiterungen treffen den Bürgen nicht. Der Bürge hat fast alle Einreden, die der Hauptschuldner gegen die Forderung auch hat, selbst wenn dieser auf sie verzichtet. Das gilt v. a. für die »Einrede der Vorausklage«, d. h., er kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners erfolglos versucht hat (Ausfall-B.). In der wirtsch. Praxis wird diese Einrede jedoch häufig schon in der B.-Erklärung ausgeschlossen, sodass der Gläubiger unmittelbar auf den Bürgen (als Selbstschuldner) zurückgreifen kann (selbstschuldner. B.). Befriedigt der Bürge den Gläubiger, geht dessen Forderung auf den Bürgen über. In Österreich (§ 1346 ABGB) und der Schweiz (Art. 492-512 OR) ist die B. ähnlich geregelt.
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