Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bürgerkrieg
Bürgerkrieg,bewaffnete Auseinandersetzung innerhalb eines Staates (z. B. zw. Aufständischen und Reg.truppen) um die Herrschaftsgewalt, häufig ausgeweitet durch das Eingreifen auswärtiger Mächte zugunsten einer der Parteien. Völkerrechtlich gilt der B. nicht als »Krieg«, sondern als innere Angelegenheit eines Staates. Das Verbot der Gewaltanwendung (Art. 2, Punkt 4 der Charta der Vereinten Nationen) gilt für den B. nicht; doch wurden einige Grundsätze des Kriegsgefangenenrechts und des Schutzes der Zivilpersonen für den B. als verbindlich erklärt (Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 und Zusatzprotokolle zu diesem Abkommen vom 12. 12. 1977). Die Rechte und Pflichten ausländ. Staaten gegenüber den B.-Parteien sind umstritten. Haben die Aufständischen jedoch die Herrschaft über einen beträchtl. Teil des Staatsgebiets erlangt und sich längere Zeit behauptet, so können sie als Krieg führende Partei, ihre Führung als De-facto-Regierung von dritten Staaten anerkannt werden; in diesem Fall finden die Regeln des Kriegs- oder Neutralitätsrechts Anwendung.
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