Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Buße
Buße[ahd. buoza »Besserung«, »Abhilfe«],
1) allg.: die für eine religiöse, sittl. oder rechtl. Schuld zu leistende Sühne. B. ist allen Religionen bekannt und setzt eine Schuld, vielfach auch ein Bekenntnis (Beichte) voraus. In der kath. Kirche das Sakrament, das die nach der Taufe begangenen Sünden durch die Lossprechung (Absolution) des Priesters tilgt, wenn der Sünder durch Reue und Bekenntnis der Sünden und Genugtuungswerke mitwirkt; wird biblisch bes. auf Mt. 18, 18 und Joh. 20, 21-23 zurückgeführt. Das Bußsakrament tilgt alle Sünden; es ist heilsnotwendig nach schwerer Sünde in Todesgefahr, wenn ein Priester erreichbar ist; unvergebbare Sünden (Sünde wider den Hl. Geist) gibt es für den Büßer nicht. Nach evang. Auffassung ist die B. Gesinnung der Umkehr, kein Sakrament, vielmehr Reue über die Sünde und Glaube an Gottes Vergebung.
2) Recht: im german. Recht Entschädigung, die als Ersatz für blutige Vergeltung entrichtet wurde; bis 1974 im StGB eine neben der Strafe zu zahlende Entschädigung. Nach dem Ordnungswidrigkeitenges. kann im Bußgeldverfahren eine Geld-B. (B.-Geld) festgesetzt werden, wenn die Zuwiderhandlung bloße Ordnungswidrigkeit ist oder keine Strafe verlangt. Die Höhe der Geld-B. liegt zw. 10 und, falls nicht anders bestimmt, 2 000 DM. Sie wird durch Bußgeldbescheid festgelegt, gegen den der Betroffene binnen zwei Wochen Einspruch einlegen kann, über den das Amtsgericht entscheidet. Hiergegen ist Rechtsbeschwerde möglich, wenn das Bußgeld 500 DM übersteigt. (Ordnungswidrigkeiten, Verwarnung). In der Schweiz ist B. als leichteste Erwachsenenstrafe die Vermögensstrafe des StGB von bis zu 5 000 sfr bei Übertretungen und bis zu 40 000 sfr bei Verbrechen oder Vergehen.
Buße[ahd. buoza »Besserung«, »Abhilfe«],
1) allg.: die für eine religiöse, sittl. oder rechtl. Schuld zu leistende Sühne. B. ist allen Religionen bekannt und setzt eine Schuld, vielfach auch ein Bekenntnis (Beichte) voraus. In der kath. Kirche das Sakrament, das die nach der Taufe begangenen Sünden durch die Lossprechung (Absolution) des Priesters tilgt, wenn der Sünder durch Reue und Bekenntnis der Sünden und Genugtuungswerke mitwirkt; wird biblisch bes. auf Mt. 18, 18 und Joh. 20, 21-23 zurückgeführt. Das Bußsakrament tilgt alle Sünden; es ist heilsnotwendig nach schwerer Sünde in Todesgefahr, wenn ein Priester erreichbar ist; unvergebbare Sünden (Sünde wider den Hl. Geist) gibt es für den Büßer nicht. Nach evang. Auffassung ist die B. Gesinnung der Umkehr, kein Sakrament, vielmehr Reue über die Sünde und Glaube an Gottes Vergebung.
2) Recht: im german. Recht Entschädigung, die als Ersatz für blutige Vergeltung entrichtet wurde; bis 1974 im StGB eine neben der Strafe zu zahlende Entschädigung. Nach dem Ordnungswidrigkeitenges. kann im Bußgeldverfahren eine Geld-B. (B.-Geld) festgesetzt werden, wenn die Zuwiderhandlung bloße Ordnungswidrigkeit ist oder keine Strafe verlangt. Die Höhe der Geld-B. liegt zw. 10 und, falls nicht anders bestimmt, 2 000 DM. Sie wird durch Bußgeldbescheid festgelegt, gegen den der Betroffene binnen zwei Wochen Einspruch einlegen kann, über den das Amtsgericht entscheidet. Hiergegen ist Rechtsbeschwerde möglich, wenn das Bußgeld 500 DM übersteigt. (Ordnungswidrigkeiten, Verwarnung). In der Schweiz ist B. als leichteste Erwachsenenstrafe die Vermögensstrafe des StGB von bis zu 5 000 sfr bei Übertretungen und bis zu 40 000 sfr bei Verbrechen oder Vergehen.