Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bundeszentralregister
Bundeszentralregister,nach dem B.-Gesetz i. d. F. v. 21. 9. 1984 ein im Bereich des Bundesjustizmin. vom Generalbundesanwalt in Berlin geführtes Register. In das B. werden u. a. alle rechtskräftigen strafgerichtl. Verurteilungen, die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie verwaltungsbehördl. Entscheidungen eingetragen, die strafrechtlich bedeutsam sein können. In das Erziehungsregister, das beim B. geführt wird, werden bestimmte Entscheidungen der Jugend- und Vormundschaftsger., die keinen Strafcharakter haben, eingetragen. Eintragungen unterliegen der Tilgung (zw. 5 und 20 Jahren, beim Erziehungsregister mit Vollendung des 24. Lebensjahres). Eintragungen des Strafregisters der DDR wurden in das B. übernommen. Auskunft in eigener Sache über Eintragungen in Gestalt eines Führungszeugnisses erhalten Personen über 14 Jahre.
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