Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bundesverwaltung
Bundesverwaltung,in Bundesstaaten die Verwaltung, die dem Gesamtstaat vorbehalten ist, im Unterschied zur Verwaltung der Gliedstaaten (Landesverwaltung). In Dtl. liegt das Schwergewicht der Verwaltung bei den Ländern, die i. d. R. neben den Länder-Ges. auch die Bundes-Ges. vollziehen. Der Bund verfügt nur auf einigen ihm ausdrücklich zugewiesenen Gebieten über eine voll ausgebaute, meist dreistufige Verwaltung (Bundesbehörden), v. a. Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung (zus. mit den Ländern), Arbeitsverwaltung und Bundeswehrverwaltung. Darüber hinaus ist der Bund befugt, Bundesbehörden, die der Aufsicht eines Bundesmin. unterstehen, auf Gebieten seiner Gesetzgebungskompetenz zu errichten (z. B. Bundeskartellamt, Umweltbundesamt). Ähnlich in Österreich und der Schweiz (eidgenöss. und kantonale Verwaltung).
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