Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht, Abk. BVerfG,BVG, das oberste Organ der Verfassungsgerichtsbarkeit in Dtl. (Ges. vom 12. 3. 1951, i. d. F. v. 11. 8. 1993); Sitz: Karlsruhe. Es ist allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständig und unabhängig. Das B. besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, die die Fähigkeit zum Richteramt besitzen, das 40. Lebensjahr vollendet haben und zum Bundestag wählbar sein müssen. Sie dürfen neben dem Richteramt nur die berufl. Tätigkeit eines Rechtslehrers an einer dt. Universität ausüben. Sie werden je zur Hälfte für zwölf Jahre vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt und vom Bundespräs. ernannt. Zu ihrer Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Über seine Zuständigkeit Verfassungsgerichtsbarkeit. Das B. entscheidet im Plenum beider Senate (selten), senatsweise oder, zur Verfahrensbeschleunigung, in Kammern (besetzt mit jeweils drei Richtern). Bei Stimmengleichheit im Senat ist ein Antrag abgelehnt.
Literatur:
Schlaich, K.: Das B. Stellung, Verfahren, Entscheidungen. Ein Studienbuch. München 31994.
Wesel, U.: Die Hüter der Verfassung. Das B.: seine Gesch., seine Leistungen u. seine Krisen. Frankfurt am Main 1996.
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