Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bundestag
Bundestag, 1) (Deutscher B.), die aus Wahlen hervorgehende Vertretung des dt. Volkes (Art. 38 ff. GG). Er ist das oberste Bundes- und das stärkste Verfassungsorgan der Bundesrep. Dtl.; seine Befugnisse sind jedoch im gewaltengeteilten System des GG nicht schrankenlos. Seine vornehmste Aufgabe ist die Darstellung und Verkörperung des Volkes und seines Willens (Repräsentation). Die B.-Abgeordneten (Abk. MdB) werden auf vier Jahre in allg., unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Abg. des ganzen Volkes und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie genießen Immunität und Indemnität. Sie erhalten Diäten. Die gesetzl. Mitgliederzahl der Abg. beträgt 656; sie kann durch Überhangmandate höher sein. Ab 2002 soll der B. nur noch 598 Abg. umfassen. Die Hälfte der Abg. wird durch Direktwahl in den Wahlkreisen bestimmt, ansonsten gilt das Verhältniswahlrecht, wobei eine Partei mindestens 5 % der Stimmen auf sich vereinigen oder drei Direktmandate erringen muss, um im B. vertreten zu sein. Der neu gewählte B. tritt unter dem Vorsitz seines Alterspräs. (ältestes Mitgl. des B.) zusammen; er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Präs., der den B. nach außen vertritt, im Wechsel mit den gewählten Vizepräs. die Sitzungen leitet und das Haus- und das Polizeirecht ausübt. Seine Amtszeit endet mit der Neuwahl des Bundestags. Der Präs. und die Vizepräs. bilden das B.-Präsidium und zus. mit 23 weiteren Abg. den Ältestenrat.Der B. beschließt die Bundesgesetze (Gesetzgebungsverfahren) einschließlich des Haushalts, wählt den Bundeskanzler, entscheidet über eine Vertrauensfrage des Kanzlers oder einen Misstrauensantrag gegen diesen; weiterhin bestimmt er u. a. den Verteidigungsfall, wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts, übt die parlamentar. Kontrolle gegenüber der Bundesreg. (z. B. durch Untersuchungsausschüsse, Anfragen, Herbeizitieren von Regierungsmitgl. vor Plenum und Ausschüsse) aus. Der B. ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitgl. anwesend ist, andernfalls bis zur förml. Feststellung seiner Nichtbeschlussfähigkeit. Die Arbeit des B. vollzieht sich z. T. im Plenum, größtenteils in den Ausschüssen. Die Mitgl. des B. sind entsprechend der Parteizugehörigkeit in Fraktionen vereinigt. Sie sind zugleich Mitgl. der Bundesversammlung. Eine vorzeitige Auflösung des B. ist nur sehr eingeschränkt möglich.
Der erste B. wurde am 14. 8. 1949 gewählt. B.-Präsidenten wurden 1949 E. Köhler, 1950 H. Ehlers, 1954 E. Gerstenmaier, 1969 K.-U. von Hassel, 1972 Annemarie Renger, 1976 K. Carstens, 1979 R. Stücklen, 1983 R. Barzel, 1984 P. Jenninger, 1988 Rita Süssmuth, 1998 W. Thierse.
▣ Literatur:
Zeh, W.: Parlamentarismus. Histor. Wurzeln - moderne Entfaltung. Heidelberg 51991.
2) im Dt. Bund die Bundesversammlung.
Bundestag, 1) (Deutscher B.), die aus Wahlen hervorgehende Vertretung des dt. Volkes (Art. 38 ff. GG). Er ist das oberste Bundes- und das stärkste Verfassungsorgan der Bundesrep. Dtl.; seine Befugnisse sind jedoch im gewaltengeteilten System des GG nicht schrankenlos. Seine vornehmste Aufgabe ist die Darstellung und Verkörperung des Volkes und seines Willens (Repräsentation). Die B.-Abgeordneten (Abk. MdB) werden auf vier Jahre in allg., unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Abg. des ganzen Volkes und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie genießen Immunität und Indemnität. Sie erhalten Diäten. Die gesetzl. Mitgliederzahl der Abg. beträgt 656; sie kann durch Überhangmandate höher sein. Ab 2002 soll der B. nur noch 598 Abg. umfassen. Die Hälfte der Abg. wird durch Direktwahl in den Wahlkreisen bestimmt, ansonsten gilt das Verhältniswahlrecht, wobei eine Partei mindestens 5 % der Stimmen auf sich vereinigen oder drei Direktmandate erringen muss, um im B. vertreten zu sein. Der neu gewählte B. tritt unter dem Vorsitz seines Alterspräs. (ältestes Mitgl. des B.) zusammen; er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Präs., der den B. nach außen vertritt, im Wechsel mit den gewählten Vizepräs. die Sitzungen leitet und das Haus- und das Polizeirecht ausübt. Seine Amtszeit endet mit der Neuwahl des Bundestags. Der Präs. und die Vizepräs. bilden das B.-Präsidium und zus. mit 23 weiteren Abg. den Ältestenrat.Der B. beschließt die Bundesgesetze (Gesetzgebungsverfahren) einschließlich des Haushalts, wählt den Bundeskanzler, entscheidet über eine Vertrauensfrage des Kanzlers oder einen Misstrauensantrag gegen diesen; weiterhin bestimmt er u. a. den Verteidigungsfall, wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts, übt die parlamentar. Kontrolle gegenüber der Bundesreg. (z. B. durch Untersuchungsausschüsse, Anfragen, Herbeizitieren von Regierungsmitgl. vor Plenum und Ausschüsse) aus. Der B. ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitgl. anwesend ist, andernfalls bis zur förml. Feststellung seiner Nichtbeschlussfähigkeit. Die Arbeit des B. vollzieht sich z. T. im Plenum, größtenteils in den Ausschüssen. Die Mitgl. des B. sind entsprechend der Parteizugehörigkeit in Fraktionen vereinigt. Sie sind zugleich Mitgl. der Bundesversammlung. Eine vorzeitige Auflösung des B. ist nur sehr eingeschränkt möglich.
Der erste B. wurde am 14. 8. 1949 gewählt. B.-Präsidenten wurden 1949 E. Köhler, 1950 H. Ehlers, 1954 E. Gerstenmaier, 1969 K.-U. von Hassel, 1972 Annemarie Renger, 1976 K. Carstens, 1979 R. Stücklen, 1983 R. Barzel, 1984 P. Jenninger, 1988 Rita Süssmuth, 1998 W. Thierse.
▣ Literatur:
Zeh, W.: Parlamentarismus. Histor. Wurzeln - moderne Entfaltung. Heidelberg 51991.
2) im Dt. Bund die Bundesversammlung.