Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bundesstaat
Bundesstaat,Verbindung mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat. Dieser entscheidet über alle Fragen, die für die Einheit und den Bestand des Ganzen wesentlich sind, während die Gliedstaaten ihre Staatlichkeit behalten und an der Willensbildung des Ganzen beteiligt sind. Die Gliedstaaten heißen Staaten, Länder, Bundesländer, Kantone. Beispiele: der Norddt. Bund 1867-71, das Dt. Reich 1871-1933, die Bundesrep. Dtl., Österreich, die Schweiz, die USA, Brasilien. Vom B. ist der Staatenbund zu unterscheiden, ein loser völkerrechtl. Zusammenschluss von Staaten zu gemeinsamen polit. Zwecken (z. B. der Dt. Bund 1815-66), in dem die Souveränität nicht beim Gesamtstaat, sondern bei den Gliedstaaten liegt, während sie beim B. auf den Gesamtstaat übergegangen ist. Dieser hat im B. ein Staatsoberhaupt, eine Regierung und eine stärker ausgeprägte Gesetzgebungsgewalt. Andererseits haben die Gliedstaaten ein echtes Selbstbestimmungsrecht im Bereich ihrer Zuständigkeit und Verf.autonomie im Rahmen der Bundesverf. (Föderalismus). Sie haben auch Einfluss auf die Bundespolitik, den sie durch ein Bundesorgan (z. B. Bundesrat) geltend machen können. (Einheitsstaat)
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