Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bundesregierung
Bundesregierung,die Regierung eines Bundesstaats.
1) in Deutschland das zur allgemeinen Leitung des Bundes berufene kollegiale Verf.organ (Art. 62 GG). Die B. besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesmin. Diese werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräs. ernannt und entlassen. Die Richtlinien der Bundespolitik bestimmt der Bundeskanzler (Kanzlerprinzip). Im Rahmen dieser Richtlinien leitet jeder Min. sein Ressort selbstständig und eigenverantwortlich (Ressortprinzip). Die Geschäfte der B. leitet der Bundeskanzler nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung. Polit. Fragen von grundlegender Bedeutung werden von der B. gemeinsam beschlossen, bes. Gesetzesvorlagen (Kollegialprinzip). Der Bundestag kann nur dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen, nicht der B. oder einzelnen Bundesmininistern. Die Zahl der Bundesmin. ist verfassungsrechtlich nicht festgelegt. Die Mitgl. der B. dürfen nicht zugleich Mitgl. einer Landesreg., wohl aber Abg. sein.
2) in Österreich nach Art. 69 ff. Bundes-Verfassungs-Ges. das mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betraute Organ. Sie wird vom Bundespräs. mit Blick auf die parlamentar. Mehrheitsverhältnisse durch Ernennung des Bundeskanzlers und der Min. eingesetzt. Durch Misstrauensvotum kann der Nationalrat die B. insgesamt oder einzelne Min. amtsentheben.
3) in der Schweiz entspricht der B. der Bundesrat.
Bundesregierung,die Regierung eines Bundesstaats.
1) in Deutschland das zur allgemeinen Leitung des Bundes berufene kollegiale Verf.organ (Art. 62 GG). Die B. besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesmin. Diese werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräs. ernannt und entlassen. Die Richtlinien der Bundespolitik bestimmt der Bundeskanzler (Kanzlerprinzip). Im Rahmen dieser Richtlinien leitet jeder Min. sein Ressort selbstständig und eigenverantwortlich (Ressortprinzip). Die Geschäfte der B. leitet der Bundeskanzler nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung. Polit. Fragen von grundlegender Bedeutung werden von der B. gemeinsam beschlossen, bes. Gesetzesvorlagen (Kollegialprinzip). Der Bundestag kann nur dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen, nicht der B. oder einzelnen Bundesmininistern. Die Zahl der Bundesmin. ist verfassungsrechtlich nicht festgelegt. Die Mitgl. der B. dürfen nicht zugleich Mitgl. einer Landesreg., wohl aber Abg. sein.
2) in Österreich nach Art. 69 ff. Bundes-Verfassungs-Ges. das mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betraute Organ. Sie wird vom Bundespräs. mit Blick auf die parlamentar. Mehrheitsverhältnisse durch Ernennung des Bundeskanzlers und der Min. eingesetzt. Durch Misstrauensvotum kann der Nationalrat die B. insgesamt oder einzelne Min. amtsentheben.
3) in der Schweiz entspricht der B. der Bundesrat.