Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bundesrat
Bundesrat,das föderative Organ mancher Bundesstaaten, zusammengesetzt aus Vertretern der Reg. oder der Volksvertretungen der Gliedstaaten.
1) in Deutschland das Bundesorgan, durch das die Länder bei der Gesetzgebung (Gesetzgebungsverfahren) und Verw. des Bundes mitwirken. Er besteht aus Mitgl. der Landesreg. Die Stimmenzahl richtet sich nach der Bev.zahl des Landes; jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als 2 Mio. Ew. haben vier, Länder mit mehr als 6 Mio. Ew. fünf, Länder mit mehr als 7 Mio. Ew. sechs Stimmen, insgesamt 68 Stimmen. Der Präs. des B. wird auf ein Jahr gewählt, er vertritt den Bundespräs. bei dessen Verhinderung. Der B. hat im Gesetzgebungsverfahren eine starke Stellung. In Gesetzesmaterien, die seiner Zustimmung bedürfen, kann ein Gesetz ohne seine Billigung nicht zustande kommen, in den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung ist er befugt, Einspruch einzulegen, den der Bundestag zurückweisen kann. Der B. wählt ein Drittel der Mitgl. des Gemeinsamen Ausschusses und die Hälfte der Bundesverfassungsrichter.
Literatur:
Pfitzer, A.: Der B. Mitwirkung der Länder im Bund. Heidelberg 1994.
2) in Österreich ist der B. die Zweite Kammer im Verfahren der Bundesgesetzgebung. Seine Mitgl. werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperioden gewählt. Das einwohnergrößte Land entsendet zwölf, das kleinste drei Vertreter, insgesamt (1997) 64 Mitgl.
3) in der Schweiz ist der B. die oberste leitende und vollziehende Reg.behörde, die sich aus sieben von der Bundesversammlung auf vier Jahre ernannten Mitgl. (Bundesräte) zusammensetzt. Jeder Bundesrat leitet ein Departement, der Vors. dieses Gremiums ist der Bundespräsident.
4) im Dt. Reich (1871-1918) war der B. als Vertretung der einzelstaatl. Reg. das oberste Reichsorgan und der Träger der Souveränität; seine Bedeutung trat zunehmend hinter Kaiser und Reichstag zurück. Die Stimmen (seit 1911: 61, davon Preußen 17) verteilten sich nach der Größe der Bundesstaaten. Die Mitgl. stimmten nach der Instruktion ihrer Reg., den Vorsitz führte der Reichskanzler. Der B. konnte jede Änderung der Reichsverf. ablehnen und entschied Streitfälle zw. Gliedstaaten; die Reichsgesetze bedurften seiner Zustimmung.
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