Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bundespräsident
Bundespräsident,1) das dt. Staatsoberhaupt. Der B. wird von der Bundesversammlung auf fünf Jahre gewählt (Wählbarkeit vom vollendeten 40. Lebensjahr an), er kann anschließend einmal wieder gewählt werden (Art. 54 GG). Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitgl. der Bundesversammlung auf sich vereint, im 3. Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Der B. vertritt den Bund völkerrechtlich und beglaubigt die diplomat. Vertreter. Er fertigt die Bundesgesetze aus und verkündet sie, wobei ihm hierbei mindestens ein Prüfungsrecht zusteht, ob die Ges. verfassungsgemäß zustande gekommen sind. Er schlägt dem Bundestag den Bundeskanzler zur Wahl vor, ernennt und entlässt ihn auf Vorschlag des Bundestages. Er ernennt und entlässt ferner die Bundesmin. auf Vorschlag des Bundeskanzlers sowie die Bundesrichter, Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der B. hat für den Bund das Begnadigungsrecht. Anordnungen und Verfügungen des B. bedürfen der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers. Amtsträger: T. Heuss (1949-59), H. Lübke (1959-69), G. Heinemann (1969-74), W. Scheel (1974-79), K. Carstens (1979-84), R. von Weizsäcker (1984-94), R. Herzog (1994-99), J. Rau (seit 1999).
Literatur:
Winter, I. M.: Unsere Bundespräsidenten. Von Theodor Heuss bis Roman Herzog. Sieben Porträts. Düsseldorf 31994.
2) in Österreich das Staatsoberhaupt, das vom Volk auf sechs Jahre mit Mehrheit gewählt wird, andernfalls ein zweiter Wahlgang erforderlich wird (Wählbarkeit vom vollendeten 35. Lebensjahr an, Wiederwahl einmal zulässig). Seine Rechtsstellung ähnelt der des dt. B. Zu B. wurden gewählt: 1945 K. Renner, 1951 T. Körner, 1957 A. Schärf, 1965 F. Jonas, 1974 R. Kirchschläger, 1986 K. Waldheim, 1992 T. Klestil.
Literatur:
Welan, M.: Der B. Kein Kaiser in der Republik. Wien u. a. 1992.
3) in der Schweiz der von der Bundesversammlung auf ein Jahr gewählte Vors. des Bundesrats; er vertritt die Eidgenossenschaft nach außen, behält sein Departement und ist »Erster unter Gleichen«, nicht Staatsoberhaupt.
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