Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bundeskanzler
Bundeskanzler,in Dtl. der Leiter der Bundesregierung. Er wird vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräs. ohne Aussprache gewählt (Art. 63, 64 GG); in den ersten beiden Wahlgängen ist hierzu die Mehrheit aller Mitgl. des Bundestages erforderlich. Er schlägt dem Bundespräs. die Bundesmin. zur Ernennung oder Entlassung vor, bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt für sie die Verantwortung gegenüber dem Bundestag; einen der Bundesmin. ernennt der B. zu seinem Stellvertreter. Die Amtszeit des B. endet durch Tod oder Rücktritt mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages oder durch ein erfolgreiches konstruktives Misstrauensvotum, d. h. durch entsprechendes Votum des Parlaments unter gleichzeitiger Neuwahl eines Nachfolgers (hiermit verbunden ist der Sturz der gesamten Regierung). Durch Richtlinienkompetenz und erschwerte Abwahl ist der B., im Ggs. zum Reichskanzler der Weimarer Rep., die zentrale Machtfigur des Verfassungssystems. Wird der vom B. selbst gestellte Vertrauensantrag vom Bundestag abgelehnt, kann der B. dem Bundespräs. die Auflösung des Bundestages vorschlagen. Amtsträger: K. Adenauer (1949-63), L. Erhard (1963-66), K. G. Kiesinger (1966-69), W. Brandt (1969-74), H. Schmidt (1974-82), H. Kohl (1982-98), G. Schröder (seit 1998). Dem B. direkt unterstellt ist das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. - In Österreich ist der B. der Vors. der Bundesreg. (ohne Richtlinienkompetenz). B. waren: K. Renner (1945), L. Figl (1945-53), J. Raab (1953-61), A. Gorbach (1961-64), J. Klaus (1964-70), B. Kreisky (1970-83), F. Sinowatz (1983-86), F. Vranitzky (1986-97), V. Klima (seit 1997). - In der Schweiz ist der B. der auf vier Jahre gewählte Leiter der Bundeskanzlei.
▣ Literatur:
W. von Sternburg.Die deutschen Kanzler. Von Bismarck bis Kohl, hg. v. Neuausg. Frankfurt am Main 1994.
Bundeskanzler,in Dtl. der Leiter der Bundesregierung. Er wird vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräs. ohne Aussprache gewählt (Art. 63, 64 GG); in den ersten beiden Wahlgängen ist hierzu die Mehrheit aller Mitgl. des Bundestages erforderlich. Er schlägt dem Bundespräs. die Bundesmin. zur Ernennung oder Entlassung vor, bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt für sie die Verantwortung gegenüber dem Bundestag; einen der Bundesmin. ernennt der B. zu seinem Stellvertreter. Die Amtszeit des B. endet durch Tod oder Rücktritt mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages oder durch ein erfolgreiches konstruktives Misstrauensvotum, d. h. durch entsprechendes Votum des Parlaments unter gleichzeitiger Neuwahl eines Nachfolgers (hiermit verbunden ist der Sturz der gesamten Regierung). Durch Richtlinienkompetenz und erschwerte Abwahl ist der B., im Ggs. zum Reichskanzler der Weimarer Rep., die zentrale Machtfigur des Verfassungssystems. Wird der vom B. selbst gestellte Vertrauensantrag vom Bundestag abgelehnt, kann der B. dem Bundespräs. die Auflösung des Bundestages vorschlagen. Amtsträger: K. Adenauer (1949-63), L. Erhard (1963-66), K. G. Kiesinger (1966-69), W. Brandt (1969-74), H. Schmidt (1974-82), H. Kohl (1982-98), G. Schröder (seit 1998). Dem B. direkt unterstellt ist das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. - In Österreich ist der B. der Vors. der Bundesreg. (ohne Richtlinienkompetenz). B. waren: K. Renner (1945), L. Figl (1945-53), J. Raab (1953-61), A. Gorbach (1961-64), J. Klaus (1964-70), B. Kreisky (1970-83), F. Sinowatz (1983-86), F. Vranitzky (1986-97), V. Klima (seit 1997). - In der Schweiz ist der B. der auf vier Jahre gewählte Leiter der Bundeskanzlei.
▣ Literatur:
W. von Sternburg.Die deutschen Kanzler. Von Bismarck bis Kohl, hg. v. Neuausg. Frankfurt am Main 1994.