Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bundesaufsicht
Bundesaufsicht,in Staaten mit föderalem Aufbau die Befugnis des Bundes, die Ausführung der Bundesgesetze durch die Gliedstaaten zu beaufsichtigen; in Dtl. ist dies die Pflicht der Bundesreg. (Art. 84, 85 GG). Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, erstreckt sich die B. auf die Rechtmäßigkeit der Ausführung; führen sie sie im Auftrag des Bundes aus (Auftragsverwaltung, z. B. Verwaltung der Bundesstraßen), erstreckt sich die B. auf die Recht- und die Zweckmäßigkeit der Ausführung. In der Schweiz ist eine B. ähnlich in Art. 102 der Bundesverf. geregelt.
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