Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bundesaufsicht
Bundesaufsicht,in Staaten mit föderalem Aufbau die Befugnis des Bundes, die Ausführung der Bundesgesetze durch die Gliedstaaten zu beaufsichtigen; in Dtl. ist dies die Pflicht der Bundesreg. (Art. 84, 85 GG). Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, erstreckt sich die B. auf die Rechtmäßigkeit der Ausführung; führen sie sie im Auftrag des Bundes aus (Auftragsverwaltung, z. B. Verwaltung der Bundesstraßen), erstreckt sich die B. auf die Recht- und die Zweckmäßigkeit der Ausführung. In der Schweiz ist eine B. ähnlich in Art. 102 der Bundesverf. geregelt.
Bundesaufsicht,in Staaten mit föderalem Aufbau die Befugnis des Bundes, die Ausführung der Bundesgesetze durch die Gliedstaaten zu beaufsichtigen; in Dtl. ist dies die Pflicht der Bundesreg. (Art. 84, 85 GG). Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, erstreckt sich die B. auf die Rechtmäßigkeit der Ausführung; führen sie sie im Auftrag des Bundes aus (Auftragsverwaltung, z. B. Verwaltung der Bundesstraßen), erstreckt sich die B. auf die Recht- und die Zweckmäßigkeit der Ausführung. In der Schweiz ist eine B. ähnlich in Art. 102 der Bundesverf. geregelt.