Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bundesangestelltentarifvertrag
Bundesangestelltentarifvertrag,Abk. BAT, Tarifvertrag (seit 1. 4. 1961) für alle Arbeitnehmer von Bund, Ländern und Gemeinden (ausgenommen waren Bundesbahn und -post), die nicht Beamte sind; auch andere Institutionen des öffentl. oder quasi-öffentl. Dienstes legen den BAT ihren Arbeitsverhältnissen zugrunde. Der BAT wird ausgehandelt zw. dem Bund, der Tarifgemeinschaft der Länder, der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände einerseits und den Gewerkschaften (ÖTV, DAG) andererseits. Der BAT regelt die Arbeitsverhältnisse auf privatrechtl. Grundlage. In den neuen Bundesländern gilt der BAT-O(st).
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