Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Buchführung
Buchführung,chronologisch und systematisch gegliederte Rechnung, die anhand lückenloser Aufzeichnungen (Belege) die Bestände sowie die Veränderungen der Vermögenswerte, der Fremdkapitalien und des Eigenkapitals sowie die Aufwendungen und Erträge bzw. Kosten und Leistungen einer Wirtschaftseinheit erfasst; ältester Teil des betriebl. Rechnungswesens. An Büchern werden i. d. R. geführt: Grundbuch (Memorial, Journal, Tagebuch), Sammelbücher, Hauptbuch, Inventur- und Bilanzbuch sowie Nebenbücher (Wechsellagerbücher, Anlagenbuch u. a.).Die doppelte B. (Doppik) wird in der Wirtschaft beinahe ausnahmslos angewendet. Grundlegende Darstellungsform ist das Konto, ein zweiseitiges Rechnungsschema mit einer Soll- (linke Seite) und einer Habenseite (rechte Seite). Es nimmt Bestand und Veränderungen eines ökonom. Tatbestandes, z. B. Kasse, Forderungen, getrennt nach positivem und negativem Vorzeichen, auf. Die Differenz zw. der Soll- und der Habenseite, d. h. zw. der Summe der positiven und negativen Veränderungen, ergibt den Bestand (Saldo). Erfasst ein Konto nur Bestand und Veränderungen des gleichen ökonom. Tatbestandes, handelt es sich um ein reines Konto (z. B. das Kassenkonto, das ausschl. Geldein- und Geldausgänge abbildet). Auf dem gemischten Konto werden Bestände und Veränderungen ungleicher ökonom. Tatbestände verbucht (z. B. das gemischte Warenkonto). Man unterscheidet Bestandskonten (Konten der Bilanz), z. B. Grundstücke, Forderungen, Waren, Kasse, Eigenkapital, Verbindlichkeiten, und Erfolgskonten (Konten der Gewinn-und-Verlust-Rechnung), z. B. Umsatzerträge, Zinserträge, Materialaufwand, Löhne, Gehälter, Steuern. - Die doppelte B. wird unterschieden in Finanz- oder Geschäfts-B., die die Vermögenswerte und deren Veränderungen sowie den Erfolg des Unternehmens darstellt; die Betriebs-B. oder kalkulator. B. erfasst die innerbetriebl. Vorgänge und dient der Kalkulation.Die einfache B. hat keine Erfolgskonten, sondern ausschl. Bestandskonten. Der Erfolg wird somit nicht zweifach, sondern nur einfach durch Vermögensvergleich nach folgender Gleichung ermittelt: Erfolg = Endkapital minus Anfangskapital plus Entnahmen minus Einlagen. Die chronolog. und systemat. Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle erfolgt im Grundbuch. Barkäufe werden gesondert im Kassenbuch gebucht, Kreditgeschäfte in Kunden- und Lieferantenbüchern.
Bei der kameralist. B. werden die erwarteten Einnahmen und Ausgaben (Solletat) den tatsächl. Einnahmen und Ausgaben (Istetat) gegenübergestellt; bes. für den Haushalt eines Staates, einer Behörde, gelegentlich von öffentlich-rechtl. Betrieben angewandt.B.-Verfahren: 1) Übertragungs-B.: die durch Belege angezeigten Geschäftsvorfälle werden zunächst in Grundbüchern festgehalten und von dort auf Hauptbuchkonten übertragen (zeitraubend und fehleranfällig). Die italien. B. führt ein Hauptbuch und zwei Grundbücher. Die dt. B. verwendet außer dem Hauptbuch eine Anzahl von Grundbüchern wie Kassen-, Einkaufs-, Verkaufsbuch. Die frz. B. gliedert das Grundbuch noch weiter auf, z. B. in Wechsel-, Wareneinkaufs-, Warenverkaufs-, Kasseneingangs-, Kassenausgangsbuch. Bei der amerikan. B. werden die Sachkonten des Hauptbuches, z. B. Kassenkonto, Debitorenkonto, in Tabellenform im Amerikan. Journal geführt. 2) Durchschreibe-B. (Loseblatt-B.): Die Buchung von Geschäftsvorfällen wird in einem Arbeitsgang im Grundbuch und auf den Konten des Hauptbuches erledigt. Entweder erfolgt die Urschrift in das Grundbuch mit gleichzeitiger Durchschrift auf die Hauptbuchkonten oder umgekehrt; durch dieses Verfahren entfallen Übertragungsarbeit und -fehler. 3) EDV-B.: Bei diesem modernsten Verfahren werden die einzelnen Buchungen in Datenträger eingegeben und von EDV-Anlagen weiterverarbeitet.Rechtliches: Nach § 238 HGB in Verbindung mit § 4 HGB ist jeder (Voll-)Kaufmann zur Führung von Büchern verpflichtet (B.-Pflicht). Gemäß § 140 Abgabenordnung (AO) vom 16. 3. 1976 hat, wer nach anderen als den Steuer-Ges. buchführungspflichtig ist, z. B. nach § 238 HGB, diese Verpflichtung auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen. § 141 AO erweitert diesen Kreis auf alle Unternehmen, deren Gewinn, Umsatz oder Betriebsvermögen bestimmte Grenzen überschreitet. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle nicht oder sachlich falsch verbucht, macht sich unter Umständen wegen Steuergefährdung strafbar (§ 379 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Literatur:
Koch, J.: B. u. Bilanzierung mit EDV. Hamburg 41995.
Wöhe, G. u. Kußmaul, H.: Grundzüge der B. u. Bilanztechnik. München 21996.
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