Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Nach Art. 10 GG sind das B.-, P.- und F. unverletzlich; strafrechtlich durch §§ 201, 202, 206 StGB geschützt. Das Briefgeheimnis umfasst schriftl. Äußerungen aller Art, das Postgeheimnis alle der Post zur Beförderung übergebenen Sendungen (auch Pakete), das Fernmeldegeheimnis den Inhalt der Telekommunikation. Beschränkungen des B.-, P.- und F. sind nur aufgrund eines Ges. erlaubt und dienen bes. der Strafrechtspflege. Im Strafverfahren kann der Richter bei Verdacht bestimmter schwerer Straftaten (z. B. Hochverrat, Mord) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Beschuldigten anordnen (§§ 100 a,b StPO). Zur Abwehr drohender Gefahren für die freiheitl. demokrat. Grundordnung ist aufgrund des so genannten Abhör-Ges. vom 13. 8. 1968 bestimmten Organen die Öffnung von Postsendungen sowie die Überwachung des Fernmeldeverkehrs Einzelner gestattet. In Österreich ist das Briefgeheimnis in Art. 10, das Fernmeldegeheimnis in Art. 10 a Staatsgrund-Ges. geschützt, in der Schweiz durch Art. 36 BV und Ges. vom 2. 10. 1924.
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