Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Boykotthetze
Boykọtthetze,Recht: nach Art. 6 der bis 1968 gültigen Verfassung der DDR unbestimmter Tatbestand zur Erfassung aller politisch missliebigen Handlungen, bes. zwischen 1950 und 1957 Grundlage der polit. Terrorjustiz; abgelöst durch den Tatbestand der »staatsfeindl. Hetze«.
Boykọtthetze,Recht: nach Art. 6 der bis 1968 gültigen Verfassung der DDR unbestimmter Tatbestand zur Erfassung aller politisch missliebigen Handlungen, bes. zwischen 1950 und 1957 Grundlage der polit. Terrorjustiz; abgelöst durch den Tatbestand der »staatsfeindl. Hetze«.