Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Blaulicht
Blaulicht,blau blinkendes Warnlicht an Einsatzfahrzeugen der Polizei und Feuerwehr sowie an Krankenwagen; Fahrzeugen, die B. und Martinshorn bzw. Sirene eingeschaltet haben, ist sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 StVO); B. alleine begründet keine Sonderrechte.
Blaulicht,blau blinkendes Warnlicht an Einsatzfahrzeugen der Polizei und Feuerwehr sowie an Krankenwagen; Fahrzeugen, die B. und Martinshorn bzw. Sirene eingeschaltet haben, ist sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 StVO); B. alleine begründet keine Sonderrechte.