Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bildnis
Bildnis,1) Kunst: Porträt.
2) Recht: B. dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, nach seinem Tod zehn Jahre lang nur mit Einwilligung der Angehörigen (Recht am eigenen Bild, § 22 Kunsturheber-Ges.). Ausnahmen gelten bes. bei Personen der Zeitgeschichte (aber auch hier darf die Privatsphäre nicht verletzt werden), für B. von Personen, die nur als Beiwerk (z. B. einer Landschaft) oder als Teil einer Versammlung abgebildet sind.
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Ansicht: Bildnis