Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bilanz
Bilạnz [italien., von lat. bilanx »zwei Waagschalen habend«] die, Betriebswirtschaftslehre: Gegenüberstellung der Aktiva (Vermögen: Mittelverwendung) und Passiva (Kapital: Mittelherkunft) einer Unternehmung zu einem bestimmten Zeitpunkt (B.-Stichtag). Zus. mit der Gewinn-und-Verlust-Rechnung bildet die B. den Jahresabschluss. Nach dem Zweck unterscheidet man die Handels-B., und die Steuer-B. (»ordentl.« B.) und aus bestimmten Anlässen erstellte »außerordentl.« B., z. B. Gründungs-, Fusions-, Sanierungs-, Liquidationsbilanz.Für die Aufstellung der »ordentl.« B. gelten die zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gehörenden Bilanzierungsgrundsätze: Wahrhaftigkeit, Klarheit, Vollständigkeit, sachlich und zeitlich richtige Abgrenzung, Vergleichbarkeit, Stetigkeit. Nach den allg. handelsrechtl. Vorschriften (HGB §§ 242-247) hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres neben dem Inventar eine B. aufzustellen, in der Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital sowie Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind. Die Bewertungsvorschriften sind in den §§ 252-256 HGB aufgeführt. Durch das B.-Richtlinien-Ges. vom 19. 12. 1985 wurden die Rechnungslegungsvorschriften einschließlich der handelsrechtl. Bewertungsvorschriften neu geregelt. Kapitalgesellschaften (AG, KG, GmbH) haben ergänzende Vorschriften (§§ 264-266 HGB) zu beachten, die sich u. a. auf die B.-Gliederung beziehen. Spezielle Gesetze zu den versch. Rechtsformen (Aktien-Ges., GmbH-Ges., Genossenschafts-Ges. u. a.) enthalten weiterführende B.-Bestimmungen.Eine Steuer-B. (neben der Handels-B.) muss von den Unternehmen nach den §§ 5-7 EStG aufgestellt werden, um das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb zu ermitteln, das bei Einzelkaufleuten und Mitinhabern von Personengesellschaften der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer unterliegt; aus diesem Einkommen wird der (Rein-)Ertrag abgeleitet, von dem die Gewerbeertragsteuer zu entrichten ist. Für die Steuer-B. ist die Handels-B. maßgebend soweit nicht besondere steuerrechtl. Vorschriften entgegenstehen. (Rechnungslegung)
Literatur:
Busse von Colbe, W.: Bilanzen. Wiesbaden 51988.
Schult, E.: Bilanzanalyse. Freiburg 81991.
Knobbe-Keuk, B.: B.- u. Unternehmenssteuerrecht. Köln 91993.
Coenenberg, A. G.: Jahresabschluß u. Jahresabschlußanalyse. 2 Tle. Landsberg am Lech 8-151994-95.
Beck'scher B.-Kommentar, bearb. v. W. D. Budde u. a. München 31995.
Handbuch der Rechnungslegung. Kommentar zur Bilanzierung u. Prüfung, hg. v. K. Küting u. a., auf 2 Bde. ber. Stuttgart 41995 ff.
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