Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Beweis
Beweis, 1) Logik, Wissenschaftstheorie: Darlegung der Richtigkeit (Verifikation) oder Unrichtigkeit (Falsifikation) von Urteilen durch log. oder empir. Gründe (Deduktion, Induktion). Ein B. ist somit ein gültiger Schluss 2) aufgrund von wahren Aussagen (Prämissen , Konklusion ).
2) Recht: Die Erkenntnis, die dazu bestimmt ist, das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen. In Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, bes. im Zivilprozess, wird B. erhoben, wenn die Tatsachenbehauptung für die Entscheidung erheblich und beweisdürftig ist, d. h. vom Gegner bestritten ist. B.-Mittel sind Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Parteivernehmung. Der Zeugen-B. wird nur auf Antrag erhoben, andere B. auch von Amts wegen. Die B.-Aufnahme wird durch einen besonderen B.-Beschluss angeordnet. - Im Strafprozess hat das Gericht von sich aus zur Erforschung der Wahrheit die B.-Aufnahme auf alle entscheidungserhebl. Tatsachen zu erstrecken. Es muss zwar grundsätzlich den weiterführenden B.-Anträgen der Prozessbeteiligten folgen, kann diese aber unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen (bes. Ungeeignetheit oder Unerreichbarkeit der B.-Mittel, Prozessverschleppung) zurückweisen. Die B.-Erhebung unterliegt allg. dem Grundsatz der freien richterl. B.-Würdigung (z. B. § 286 ZPO), d. h., es kommt auf die richterl. Überzeugung an. Hierfür genügt ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, den auch vernünftige Zweifel nicht beseitigen können.
Beweis, 1) Logik, Wissenschaftstheorie: Darlegung der Richtigkeit (Verifikation) oder Unrichtigkeit (Falsifikation) von Urteilen durch log. oder empir. Gründe (Deduktion, Induktion). Ein B. ist somit ein gültiger Schluss 2) aufgrund von wahren Aussagen (Prämissen , Konklusion ).
2) Recht: Die Erkenntnis, die dazu bestimmt ist, das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen. In Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, bes. im Zivilprozess, wird B. erhoben, wenn die Tatsachenbehauptung für die Entscheidung erheblich und beweisdürftig ist, d. h. vom Gegner bestritten ist. B.-Mittel sind Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Parteivernehmung. Der Zeugen-B. wird nur auf Antrag erhoben, andere B. auch von Amts wegen. Die B.-Aufnahme wird durch einen besonderen B.-Beschluss angeordnet. - Im Strafprozess hat das Gericht von sich aus zur Erforschung der Wahrheit die B.-Aufnahme auf alle entscheidungserhebl. Tatsachen zu erstrecken. Es muss zwar grundsätzlich den weiterführenden B.-Anträgen der Prozessbeteiligten folgen, kann diese aber unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen (bes. Ungeeignetheit oder Unerreichbarkeit der B.-Mittel, Prozessverschleppung) zurückweisen. Die B.-Erhebung unterliegt allg. dem Grundsatz der freien richterl. B.-Würdigung (z. B. § 286 ZPO), d. h., es kommt auf die richterl. Überzeugung an. Hierfür genügt ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, den auch vernünftige Zweifel nicht beseitigen können.