Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Betrug
Betrug,Vermögensdelikt, das begeht, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er durch Täuschung einen Irrtum erregt oder unterhält und den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst (§§ 263 ff. StGB). B. begeht z. B. jemand, der sich unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit Kredite oder Warenlieferungen erschleicht. B. gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher wird nur auf Antrag verfolgt. B. kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5, in bes. schweren Fällen bis zu 10 Jahren bestraft werden. Gesondert geregelte Fälle des B. sind z. B. der Computer-B., der Kapitalanlage-B., der Kredit-B. und der Versicherungs-B. - Ähnl. Vorschriften bestehen auch in Österreich (§§ 146 ff., 166/167, 278 StGB) und in der Schweiz (Art. 148, 150 StGB).
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