Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz,Abk. BetrVG, Bundes-Ges. vom 15. 1. 1972, das das BetrVG von 1952 abgelöst hat, welches in Teilen aber weiter gilt. Das B. regelt, ausgehend vom Grundsatz der »vertrauensvollen Zusammenarbeit«, die betriebl. Mitbestimmung, d. h. das Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, Letztere in Gestalt von Betriebsrat und Betriebsversammlung als den bedeutsamsten betriebsverfassungsrechtl. Organen sowie die Stellung der Gewerkschaften im Betrieb. Für leitende Angestellte gilt das Ges. nicht, auch nicht für den öffentl. Dienst, karitative oder religiöse Einrichtungen und nur eingeschränkt in Tendenzbetrieben. Es ist die Grundlage für die Arbeit der Betriebsräte und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, legt die Grundzüge ihrer inneren Ordnung und die Aufgaben der Betriebsversammlung fest. Seinen Schwerpunkt bilden die Regeln über die freiwillige und die erzwingbare Mitbestimmung (Einigungsstelle), bes. bei personellen, sozialen und wirtschaftl. Angelegenheiten.
Literatur:
W. Däubler B., hg. v. u. a. Köln 41994.
Löwisch, M.: Taschenkommentar zum B. Heidelberg 31994.
Etzel, G.: Betriebsverfassungsrecht. Neuwied 51995.
B., begr. v. K. Fitting, bearb. v. H. Kaiser u. a. München 181996.
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