Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Betriebsstätte
Betriebsstätte,im Steuerrecht jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als B. gelten: a) Stätten, an denen sich die Geschäftsleitung befindet, b) Zweigniederlassungen, Produktionsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstätten u. a. Geschäftseinrichtungen, c) Bauausführungen von über 6 Monaten. Die B. entscheidet u. a. über die Zuordnung der Gewerbesteuer.
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