Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Betriebsschutz
Betriebsschutz,Teil des Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, die mit der Arbeitsleistung verbunden sind (z. B. durch entsprechende Wartung von Maschinen und Arbeitsräumen). Das Arbeitsschutz-Ges. vom 7. 8. 1996, das die bisher für die gewerbl. Wirtschaft gültige Vorschrift (§ 120 a GewO) ablöste und über deren Wirkungsbereich hinausgeht, und zahlr. VO enthalten einschlägige Bestimmungen, die den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit der Überwachung und der Reaktion auf Verstöße geben. Auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie das Ges. über techn. Arbeitsmittel (»Gerätesicherheits-Ges.«) in der Fassung vom 23. 10. 1992 dienen dem Betriebsschutz.
Betriebsschutz,Teil des Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, die mit der Arbeitsleistung verbunden sind (z. B. durch entsprechende Wartung von Maschinen und Arbeitsräumen). Das Arbeitsschutz-Ges. vom 7. 8. 1996, das die bisher für die gewerbl. Wirtschaft gültige Vorschrift (§ 120 a GewO) ablöste und über deren Wirkungsbereich hinausgeht, und zahlr. VO enthalten einschlägige Bestimmungen, die den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit der Überwachung und der Reaktion auf Verstöße geben. Auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie das Ges. über techn. Arbeitsmittel (»Gerätesicherheits-Ges.«) in der Fassung vom 23. 10. 1992 dienen dem Betriebsschutz.