Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Betriebsrat
Betriebsrat,das gewählte Organ der betriebl. Mitbestimmung und die Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes der privaten Wirtschaft. Rechtl. Grundlage ist in Dtl. das Betriebsverfassungsgesetz (in öffentl.-rechtl. Betrieben gilt das Recht der Personalvertretung). B. sind in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern (aktiv wahlberechtigt alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, das passive Wahlrecht erfordert eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit) zu errichten. In Betrieben ohne B. können drei Wahlberechtigte oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Wahl eines B. durchsetzen. In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann neben den einzelnen B. ein Gesamt-B., in Konzernen ein Konzern-B., in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ein europäischer B. gebildet werden. Die Zahl der Mitgl. des B. ist nach der Größe des Betriebs gestaffelt und ungerade; in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der B. aus einer Person. Arbeiter und Angestellte müssen im B. anteilmäßig vertreten sein. Der B. wird in geheimer, unmittelbarer Wahl gewählt; seine Amtszeit beträgt vier Jahre, die Mitgl. sind im erforderl. Umfang von der Arbeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts und ohne Rechtsnachteile freizustellen, sie genießen besonderen Kündigungsschutz und führen das Amt unentgeltlich. Die Kosten für die B.-Arbeit hat das Unternehmen zu tragen. In Betrieben mit über 300 Arbeitnehmern müssen ein oder mehrere B.-Mitgl. von der Arbeit freigestellt werden.Aufgaben des B.: Das Ges. stellt das Verhältnis zw. Arbeitgebern und B. unter den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Neben allgemeinen Aufgaben (z. B. Überwachung der Einhaltung der Ges., Unfallverhütung, Beschwerden), die er wahrnimmt, wirkt er bes. in sozialen Angelegenheiten (z. B. Ordnung des Betriebes, Regelung der Arbeitszeit einschl. Pausen und Urlaub, Grundsätze der Lohngestaltung) und in personellen Angelegenheiten (Einstellungen, Umgruppierungen, Versetzungen, Entlassungen) mit. Eine ohne vorherige Anhörung des B. erfolgte Kündigung ist unwirksam. In Unternehmen mit mehr als 100 ständigen Arbeitnehmern wird zur Unterrichtung des B. in wirtsch. Angelegenheiten ein Wirtschaftsausschuss (nicht in Tendenzbetrieben) gebildet.In Österreich haben die B. weitgehende Teilnahmerechte auf personellem und sozialem Gebiet (§§ 40, 88 Arbeitsverfassungs-Ges. vom 14. 12. 1973). In der Schweiz sind B. (»Arbeiterkommissionen«) nicht vorgeschrieben, bestehen jedoch häufig.Geschichte: Seit 1891 gab es Arbeiterausschüsse in gewerbl. Betrieben, am 4. 2. 1920 wurde das Betriebsräte-Ges. erlassen. Das Arbeitsordnungs-Ges. von 1934 schaffte die B. ab. Nach 1945 wurden die B. durch das Kontrollrats-Ges. Nr. 22 und durch Länder-Ges. wieder errichtet; seit 1952 gilt das Betriebsverfassungsgesetz.
▣ Literatur:
Blank, M.: Die Betriebsratswahl. Köln 81993.
⃟ Hromadka, W.: Die Betriebsverfassung. München 21994.
⃟ Schaub, G.: Der B. München 61995.
Betriebsrat,das gewählte Organ der betriebl. Mitbestimmung und die Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes der privaten Wirtschaft. Rechtl. Grundlage ist in Dtl. das Betriebsverfassungsgesetz (in öffentl.-rechtl. Betrieben gilt das Recht der Personalvertretung). B. sind in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern (aktiv wahlberechtigt alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, das passive Wahlrecht erfordert eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit) zu errichten. In Betrieben ohne B. können drei Wahlberechtigte oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Wahl eines B. durchsetzen. In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann neben den einzelnen B. ein Gesamt-B., in Konzernen ein Konzern-B., in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ein europäischer B. gebildet werden. Die Zahl der Mitgl. des B. ist nach der Größe des Betriebs gestaffelt und ungerade; in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der B. aus einer Person. Arbeiter und Angestellte müssen im B. anteilmäßig vertreten sein. Der B. wird in geheimer, unmittelbarer Wahl gewählt; seine Amtszeit beträgt vier Jahre, die Mitgl. sind im erforderl. Umfang von der Arbeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts und ohne Rechtsnachteile freizustellen, sie genießen besonderen Kündigungsschutz und führen das Amt unentgeltlich. Die Kosten für die B.-Arbeit hat das Unternehmen zu tragen. In Betrieben mit über 300 Arbeitnehmern müssen ein oder mehrere B.-Mitgl. von der Arbeit freigestellt werden.Aufgaben des B.: Das Ges. stellt das Verhältnis zw. Arbeitgebern und B. unter den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Neben allgemeinen Aufgaben (z. B. Überwachung der Einhaltung der Ges., Unfallverhütung, Beschwerden), die er wahrnimmt, wirkt er bes. in sozialen Angelegenheiten (z. B. Ordnung des Betriebes, Regelung der Arbeitszeit einschl. Pausen und Urlaub, Grundsätze der Lohngestaltung) und in personellen Angelegenheiten (Einstellungen, Umgruppierungen, Versetzungen, Entlassungen) mit. Eine ohne vorherige Anhörung des B. erfolgte Kündigung ist unwirksam. In Unternehmen mit mehr als 100 ständigen Arbeitnehmern wird zur Unterrichtung des B. in wirtsch. Angelegenheiten ein Wirtschaftsausschuss (nicht in Tendenzbetrieben) gebildet.In Österreich haben die B. weitgehende Teilnahmerechte auf personellem und sozialem Gebiet (§§ 40, 88 Arbeitsverfassungs-Ges. vom 14. 12. 1973). In der Schweiz sind B. (»Arbeiterkommissionen«) nicht vorgeschrieben, bestehen jedoch häufig.Geschichte: Seit 1891 gab es Arbeiterausschüsse in gewerbl. Betrieben, am 4. 2. 1920 wurde das Betriebsräte-Ges. erlassen. Das Arbeitsordnungs-Ges. von 1934 schaffte die B. ab. Nach 1945 wurden die B. durch das Kontrollrats-Ges. Nr. 22 und durch Länder-Ges. wieder errichtet; seit 1952 gilt das Betriebsverfassungsgesetz.
▣ Literatur:
Blank, M.: Die Betriebsratswahl. Köln 81993.
⃟ Hromadka, W.: Die Betriebsverfassung. München 21994.
⃟ Schaub, G.: Der B. München 61995.