Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Betriebskrankenkassen
Betriebskrankenkassen,Krankenkassen (Körperschaften des öffentl. Rechts), die mit Zustimmung des Betriebsrates vom Arbeitgeber für seinen Betrieb errichtet werden können, sofern er auf Dauer mindestens 1 000 Versicherungspflichtige beschäftigt und Bestand oder Leistungsfähigkeit der vorhandenen Allg. Ortskrankenkasse nicht gefährdet werden. In Dtl. sind rd. 10 % der Mitgl. der gesetzl. Krankenversicherung in einer der 699 (1995) Betriebskrankenkassen.
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