Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Betriebskrankenkassen
Betriebskrankenkassen,Krankenkassen (Körperschaften des öffentl. Rechts), die mit Zustimmung des Betriebsrates vom Arbeitgeber für seinen Betrieb errichtet werden können, sofern er auf Dauer mindestens 1 000 Versicherungspflichtige beschäftigt und Bestand oder Leistungsfähigkeit der vorhandenen Allg. Ortskrankenkasse nicht gefährdet werden. In Dtl. sind rd. 10 % der Mitgl. der gesetzl. Krankenversicherung in einer der 699 (1995) Betriebskrankenkassen.
Betriebskrankenkassen,Krankenkassen (Körperschaften des öffentl. Rechts), die mit Zustimmung des Betriebsrates vom Arbeitgeber für seinen Betrieb errichtet werden können, sofern er auf Dauer mindestens 1 000 Versicherungspflichtige beschäftigt und Bestand oder Leistungsfähigkeit der vorhandenen Allg. Ortskrankenkasse nicht gefährdet werden. In Dtl. sind rd. 10 % der Mitgl. der gesetzl. Krankenversicherung in einer der 699 (1995) Betriebskrankenkassen.