Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Betriebsjustiz
Betriebsjustiz,fälschl. Bez. für betriebl. Disziplinarmaßnahmen (Verweis, Geldbuße u. a.; nicht Entlassung) bei Verstößen gegen die betriebl. Ordnung. Die Disziplinarmaßnahmen müssen in einer Betriebsvereinbarung (Betriebsbußenordnung) unter genauer Bez. des rügefähigen Sachverhalts angedroht sein; der Ausspruch bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Das Verfahren muss rechtsstaatl. Grundsätzen entsprechen. Gegen die getroffenen Maßnahmen steht der Weg zum Arbeitsgericht offen.
Betriebsjustiz,fälschl. Bez. für betriebl. Disziplinarmaßnahmen (Verweis, Geldbuße u. a.; nicht Entlassung) bei Verstößen gegen die betriebl. Ordnung. Die Disziplinarmaßnahmen müssen in einer Betriebsvereinbarung (Betriebsbußenordnung) unter genauer Bez. des rügefähigen Sachverhalts angedroht sein; der Ausspruch bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Das Verfahren muss rechtsstaatl. Grundsätzen entsprechen. Gegen die getroffenen Maßnahmen steht der Weg zum Arbeitsgericht offen.