Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Betriebsjustiz
Betriebsjustiz,fälschl. Bez. für betriebl. Disziplinarmaßnahmen (Verweis, Geldbuße u. a.; nicht Entlassung) bei Verstößen gegen die betriebl. Ordnung. Die Disziplinarmaßnahmen müssen in einer Betriebsvereinbarung (Betriebsbußenordnung) unter genauer Bez. des rügefähigen Sachverhalts angedroht sein; der Ausspruch bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Das Verfahren muss rechtsstaatl. Grundsätzen entsprechen. Gegen die getroffenen Maßnahmen steht der Weg zum Arbeitsgericht offen.
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