Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Betrieb
Betrieb,organisierte Wirtschaftseinheit, in der v. a. für den Bedarf Dritter Sachgüter produziert und Dienstleistungen erbracht werden.
In der Betriebswirtschaftslehre wird der Begriff B. unterschiedlich definiert, insbesondere variieren Begriffsumfang und -inhalt gegenüber »Unternehmung«: 1) B. und Unternehmung werden als gleich geordnete Bestandteile einer produktionswirtsch. Einheit aufgefasst, wobei der B. die Produktionsseite oder die technisch-wirtsch. Seite und die Unternehmung die Finanzseite oder die juristisch-finanzielle Seite darstellt; 2) der Begriff B. wird als der umfassendere aufgefasst, während die Unternehmung als histor. Erscheinungsform des B. nur in marktwirtsch. Systemen gilt; 3) die Unternehmung gilt als der umfassendere Begriff, der neben dem techn. Fertigungsbereich (B.) auch den Finanz- und Absatzbereich umfasst.
Arbeitsrechtlich wird unter B. die organisator. Einheit verstanden, innerhalb derer ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von techn. und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechn. Zweck fortgesetzt verfolgt. Der B. ist i. d. R. der Ort der Arbeitsleistung; die Verhältnisse im B. und die Dauer der Zugehörigkeit zum B. sind für Kündigungsschutz, Urlaub u. a. von Bedeutung; nach der Art des B. bestimmt sich die berufl. Gliederung der Arbeitnehmer, die Zugehörigkeit zu Berufsverbänden und damit der Geltungsbereich der Tarifverträge. Der Sitz des B. ist für zahlr. Rechtsfragen entscheidend. Der Begriff des Gewerbe-B. unterscheidet sich vom arbeitsrechtl. Begriff durch das zusätzl. Kriterium der Gewinnerzielung.
In der Wirtschaftsstatistik ist ein B. eine örtl. Einheit, d. h. die örtlich getrennte Niederlassung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
Im Steuerrecht umfasst der Begriff B. (B.-Stätte) jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Ausübung des B. eines stehenden Gewerbes (stehender Gewerbe-B.) dient (§ 12 Abgabenordnung).
Betrieb,organisierte Wirtschaftseinheit, in der v. a. für den Bedarf Dritter Sachgüter produziert und Dienstleistungen erbracht werden.
In der Betriebswirtschaftslehre wird der Begriff B. unterschiedlich definiert, insbesondere variieren Begriffsumfang und -inhalt gegenüber »Unternehmung«: 1) B. und Unternehmung werden als gleich geordnete Bestandteile einer produktionswirtsch. Einheit aufgefasst, wobei der B. die Produktionsseite oder die technisch-wirtsch. Seite und die Unternehmung die Finanzseite oder die juristisch-finanzielle Seite darstellt; 2) der Begriff B. wird als der umfassendere aufgefasst, während die Unternehmung als histor. Erscheinungsform des B. nur in marktwirtsch. Systemen gilt; 3) die Unternehmung gilt als der umfassendere Begriff, der neben dem techn. Fertigungsbereich (B.) auch den Finanz- und Absatzbereich umfasst.
Arbeitsrechtlich wird unter B. die organisator. Einheit verstanden, innerhalb derer ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von techn. und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechn. Zweck fortgesetzt verfolgt. Der B. ist i. d. R. der Ort der Arbeitsleistung; die Verhältnisse im B. und die Dauer der Zugehörigkeit zum B. sind für Kündigungsschutz, Urlaub u. a. von Bedeutung; nach der Art des B. bestimmt sich die berufl. Gliederung der Arbeitnehmer, die Zugehörigkeit zu Berufsverbänden und damit der Geltungsbereich der Tarifverträge. Der Sitz des B. ist für zahlr. Rechtsfragen entscheidend. Der Begriff des Gewerbe-B. unterscheidet sich vom arbeitsrechtl. Begriff durch das zusätzl. Kriterium der Gewinnerzielung.
In der Wirtschaftsstatistik ist ein B. eine örtl. Einheit, d. h. die örtlich getrennte Niederlassung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
Im Steuerrecht umfasst der Begriff B. (B.-Stätte) jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Ausübung des B. eines stehenden Gewerbes (stehender Gewerbe-B.) dient (§ 12 Abgabenordnung).