Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Betreuung
Betreuung,Rechtsverhältnis zw. einem Betreuer (natürl. Person oder B.-Verein) und einem Volljährigen (Betreuter), der aufgrund einer psych. Krankheit oder einer körperl., geistigen oder seel. Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und deshalb der Hilfe bedarf (§§ 1896 ff. BGB). Das neu geschaffene B.-Recht (in Kraft seit 1. 1. 1992) soll die Rechtsstellung des Kranken oder Behinderten verbessern und schafft zu diesem Zweck die Entmündigung ab. Die Vormundschaft über Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft werden durch die B. ersetzt. Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird im Ggs. zur Entmündigung nicht automatisch beschränkt. Der Betreuer hat nur bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, die der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht selbst erledigen kann.
Betreuung,Rechtsverhältnis zw. einem Betreuer (natürl. Person oder B.-Verein) und einem Volljährigen (Betreuter), der aufgrund einer psych. Krankheit oder einer körperl., geistigen oder seel. Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und deshalb der Hilfe bedarf (§§ 1896 ff. BGB). Das neu geschaffene B.-Recht (in Kraft seit 1. 1. 1992) soll die Rechtsstellung des Kranken oder Behinderten verbessern und schafft zu diesem Zweck die Entmündigung ab. Die Vormundschaft über Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft werden durch die B. ersetzt. Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird im Ggs. zur Entmündigung nicht automatisch beschränkt. Der Betreuer hat nur bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, die der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht selbst erledigen kann.