Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bestechung
Bestechung,Strafrecht: das verbotene Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen (z. B. Geldgeschenke) an Amtsträger u. ä. Personen, damit diese als Gegenleistung eine Diensthandlung vornehmen und dadurch ihre Dienstpflichten verletzen (§ 334 StGB, aktive B., Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren). Soll eine im Ermessen des Amtsträgers stehende Diensthandlung beeinflusst werden, ohne dass Dienstpflichten verletzt werden, liegt milder bestrafte Vorteilsgewährung vor (§ 333). Der passiven B. macht sich ein Amtsträger schuldig, der Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen lässt für eine Handlung, die eine Dienstpflicht verletzt (§ 332, Bestechlichkeit, Strafe: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren), oder für eine an sich nicht pflichtwidrige Handlung (§ 331, Vorteilsannahme). Richter-B. wird härter bestraft. Seit 1994 wird die B. von Abgeordneten (»Stimmenkauf«), gleich auf welcher Ebene, durch § 108 e StGB erfasst. Die B. von Angestellten der privaten Wirtschaft gilt als unlauterer Wettbewerb. In Österreich enthalten §§ 304, 307, 308 StGB ähnl. Strafbestimmungen, in der Schweiz Art. 288, 315, 316 StGB.
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