Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bestandteil
Bestandteil,Recht: körperl. Sache, die nicht als selbstständig zu betrachten ist, sondern mit einer anderen so verbunden ist, dass das Ganze als einheitl. Sache erscheint, z. B. die Türen eines Autos (§§ 93 ff. BGB). B. teilen i. Allg. das rechtl. Schicksal der Hauptsache, können aber auch Gegenstand besonderer Rechte sein. Ist die Trennung eines B. nicht möglich, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche B.), so können an den Teilen besondere Rechte nicht begründet werden (Ausnahme: das Wohnungseigentum, das Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, Grundstück). Zubehör.
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